Wichtige Hinweise zum Winterdienst, zur Müllentsorgung und zur Gefahrenabwehr
Der Winter hat auch Brandenburg an der Havel fest im Griff. Die weiße Pracht und die Minusgrade freuen zwar die Skiläufer, Rodler und Schlittschuhfahrer. Mit den Schneemassen sind aber auch Einschränkungen im Straßenverkehr und zusätzliche Aufgaben für den Winterdienst und die Grundstückseigentümer verbunden.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu oft gestellten Fragen, Links und Ansprechpartner. Wenn Sie auf eines der unten aufgeführten Themen klicken, gelangen Sie zur entsprechenden Unterseite.
Winterdienst
Immer wieder treten Fragen im Zusammenhang mit den in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung festgeschriebenen Winterdienstpflichten auf. Insbesondere wissen Grundstückseigentümer oft nicht, welche Aufgaben sie als so genannte Anlieger und Hinterlieger haben. Daher hier einige Informationen und Erläuterungen:
Was müssen Anlieger tun?
- Für Anlieger in Straßen, in denen der kommunale Winterdienst tätig ist, (unabhängig von der jeweiligen Dringlichkeitsstufe) umfasst die Winterwartung das Schneeräumen und Streuen auf den Gehwegen.
- In anliegerpflichtigen Straßen, d.h. in Staßen, in denen keine Räumfahrzeuge unterwegs sind, erstreckt sich die Pflicht der Anlieger und Hinterlieger zur Winterwartung darüber hinaus auch auf die Fahrbahnen. In der Regel erstreckt sich die Fahrbahnreinigungs- und Winterwartungspflicht jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
- Zu beachten ist auch, dass sich die Winterwartungspflicht bei Eigentümern von Eckgrundstücken auf alle an das Grundstück angrenzenden Straßen bezieht.
In welcher Breite muss beräumt und gestreut werden?
- Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs muss auf Gehwegen und dort, wo kein baulicher Gehweg vorhanden ist, am Fahrbahnrand ein Weg geräumt und gestreut werden, der es ermöglicht, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbei gehen können. Ein 1,50 m breiter Streifen reicht dafür in der Regel aus.
Welches Streugut darf verwendet werden?
- Als Streugut kommen Granulat, Sand oder Feinsplitt in Betracht. Mit Salz darf auf Gehwegen nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen oder Blitzeis gestreut werden. Das Streugut muss sich der Winterdienstpflichtige selbst beschaffen.
Von wann bis wann muss beräumt und gestreut werden?
- Die Winterwartung hat unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach entstandener Glättebildung zu erfolgen. Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so sind der Schnee bzw. die Glätte bis 07.00 Uhr des folgenden Tages, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 09.00 Uhr zu beseitigen. Eine nächtliche Räum- und Streupflicht besteht nicht.
Wo kann der Schnee abgelagert werden?
- Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder am Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger und der Fahrverkehr nicht gefährdet oder behindert werden. Regeneinläufe und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten
- Aufgrund der gegenwärtig erheblichen Schneemassen, werden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, die Interessen von Fußgängern und Autofahrern gleichermaßer zu beachten und den Schnee nicht vom Gehweg wieder auf die Fahrbahn zu schieben, sondern diesen so zu lagern, dass gegenseitige Behinderungen vermieden werden.
Um den Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen und um Schadensfälle und Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte jeder Anlieger und Hinterlieger rechtzeitig seiner Winterdienstpflicht nachkommen. Das betrifft insbesondere die Beräumung von Schnee in anliegerpflichtigen Straßen.
Weitere Einzelheiten sowie die Zuordnung der Straßen in die Kategorien "kommunaler Winterdienst" und "Anliegerpflicht" können der geltenden Satzung entnommen werden. Die Satzung wurde im Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nr. 26/2009 vom 09.12.2009 öffentlich bekannt gemacht. Das Amtsblatt kann im Haupt-, Personal- und Bürgeramt, Klosterstraße 14, Haus E, Zimmer E 307, käuflich erworben werden.
Wenn Sie spezielle Fragen zum Winterdienst haben oder über Probleme informieren möchten, können Sie während der Dienstzeit die zuständige Mitarbeiterinnen beim Baubetriebshof der Stadt unter 03381 - 32 26 18 anrufen.
Abfallentsorgung im Winter
Bei starkem Schneefall und anhaltendem Frost kommt es gelegentlich zu Problemen bei der Abfallentsorgung. Durch extreme Wetterbedingungen kann es dazu kommen, dass die ordnungsgemäße und termingerechte Abfallentsorgung schwierig wird bzw. nicht möglich ist.
Dies liegt oftmals an den Verhältnissen in Straßen, in denen die Anlieger und Hinterlieger die Pflicht zum Räumen und Streuen haben. Es wird gerade vor diesem Hintergrund immer wieder darauf hingewiesen, dass sich die Anliegerpflicht neben dem Gehweg auch auf die Hälfte der Fahrbahn bezieht.
Der Entsorger MEBRA versucht natürlich, den Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollte eine Restmülltonne, die Papiertonne, die Biotonne oder der gelbe Sack am Entsorgungstag nicht abgeholt worden sein, dann wird sie nach Möglichkeit nachträglich abgefahren. Die Tonne sollte dazu draußen stehen gelassen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Tonne an die nächste befahrbare Straße, die durch den städtischen Winterdienst geräumt ist, zu stellen.
Ist die Entsorgung der Restmülltonne komplett entfallen, können normale blaue oder andere Säcke befüllt und neben die Tonne gestellt werden, die dann kostenfrei durch den Entsorger mitgenommen werden.
Der § 23 der Abfallentsorgungssatzung regelt für die "Unterbrechung der Abfallentsorgung" Folgendes:
- Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
- In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.
Immer wieder gibt es zum Jahreswechsel hinsichtlich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung Irritationen. Grund ist die Regelung, dass in einigen Straßen immer in der geraden und in anderen Straßen immer in der ungeraden Kalenderwoche die Entsorgungsfahrzeuge kommen. Wenn ein Jahr mit einer ungeraden Woche endet, wie das 2009 der Fall war (53. KW vom 28.12. – 31.12.09), wird in der ebenfalls ungeraden ersten Woche des neuen Jahres (1. KW vom 04.-08.01.2010) noch einmal in den gleichen Straßen entsorgt. Das heißt, dass in den Straßen, in denen in der 52. KW vom 21.-24.12.2009 entsorgt wurde, erst wieder in der 2. KW vom 11.-15.01.2010 entsorgt wird. Die Gesamtzahl an Abfuhren pro Jahr bleibt gleich.
- Hier gelangen Sie zu den aktuellen Versionen der Abfallentsorgungssatzung
und der Abfallgebührensatzung 
- Hier gelangen Sie zum Abfallkalender (Abfuhrtermine in den einzelnen Straßen der Stadt
Wenn Sie spezielle Fragen zur Abfallentsorgung im Winter haben oder über Probleme informieren möchten , können Sie während der Dienstzeit die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe Abfall- und Bodenschutz unter 03381 - 58 31 17 und 58 31 18 oder die Service-Hotline der MEBRA unter 03381 - 32 37 00 anrufen.
Gefahr durch Eiszapfen und drohende Schneelawinen
Durch große Schneemengen und anhaltende Frostgrade steigt die Gefahr, dass von Dächern und Gebäuden Eiszapfen und Schneelawinen herab fallen. In diesem Zusammenhang tritt immer wieder die Frage auf, wer für die Beseitigung dieser Gefahr zuständig ist.
Für die Beseitigung von Eiszapfen und drohenden Dachlawinen sind die Hauseigentümer verantwortlich - und nicht etwa die Feuerwehr. Hauseigentümer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Zapfen entfernt werden, bevor sie Passanten verletzen (zum Beispiel einen Dachdecker mit den Arbeiten beauftragen). Das betrifft auch drohende Schneelawinen bei Häusern ohne Schneefanggitter auf dem Dach. Die jeweiligen Hausbesitzer haben die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Im Klartext: Sie sind dafür verantwortlich, dass Fußgänger ihre Gebäude gefahrlos passieren können. Als Mindestmaßnahme sollte der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte Person vor den Gefahren von herabstürzenden Eiszapfen warnen.
Vergleichbare Gefahrensituationen können ebenfalls in Wäldern bestehen. Hier drohen neben Eiszapfen oder Schneelawinen auch Äste herab zu fallen. Daher sollten Passanten auch beim Sonntagsspaziergang in den Wäldern besonders aufmerksam sein.
Wenn Sie Gefahrensituationen aufgrund von Eiszapfen oder drohenden Dachlawinen erkennen, aber den Hauseigentümer nicht kennen oder nicht wissen, an wen Sie sich wenden sollen, dann besteht die Möglichkeit, das Bürgertelefon unter der Rufnummer 03381 - 58 32 58 anzurufen oder direkt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitszentrum in der Steinstraße 66/67 zu informieren, die sich dann um die Ermittlung des Eigentümers und die Einleitung von eventuell notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kümmern.



