Abbruch
Die vollständige* Beseitigung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung, ist aber spätestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Bauaufsicht anzuzeigen.** Die von dem Bauherrn bzw. dem Objektplaner unterschriebene Anzeige umfasst regelmäßig*** die folgenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Formular Abbruchanzeige
2. Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das
Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg
an der Havel, Tel. 03381 58 6201) mit Einzeichnung des Standorts
3. Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik (Abgangsbogen) nach
Hochbaustatistikgesetz (erhältlich unter www.statistik-bw.de/Datenerhebung/
)
4. Abbruchbeschreibung mit Ergänzungen:
- Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion unter Angabe von schadstoffhaltigen Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei Gewerbe- und Industriebauten
- Beschreibung des Abbruchvorgangs, ggf. Standsicherheitsnachweis
- Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Beschäftigen vor Gefahren, erheblichen Belästigungen und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen
- Angaben über Art, Menge und getrennte Erfassung des Abbruchmaterials sowie dessen Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall
- Benennung des Abbruchunternehmers
- Sonstige für das Abbruchvorhaben erforderliche Unterlagen.
Die Prüfung der Anzeige ist gebührenpflichtig.
* Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen gilt nicht als Abbruch, sondern als bauliche Änderung, die einer Baugenehmigung bedarf.
** Eine Anzeigepflicht entfällt bei der Beseitigung von
- baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung genehmigungsfrei ist
- Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum (ausgenommen Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind)
- ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
*** Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.
