Inhalt.

Abbruch

 

Die vollständige* Beseitigung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung, ist aber spätestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Bauaufsicht anzuzeigen.** Die von dem Bauherrn bzw. dem Objektplaner unterschriebene Anzeige umfasst regelmäßig*** die folgenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:

 

1.   Formular Abbruchanzeige

2.   Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das

      Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg

      an der Havel, Tel. 03381 58 6201) mit Einzeichnung des Standorts

3.   Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik (Abgangsbogen) nach

      Hochbaustatistikgesetz (erhältlich unter www.statistik-bw.de/Datenerhebung/ Logo für externen Link)

4.   Abbruchbeschreibung mit Ergänzungen:

  • Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion unter Angabe von schadstoffhaltigen Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei Gewerbe- und Industriebauten
  • Beschreibung des Abbruchvorgangs, ggf. Standsicherheitsnachweis
  • Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Beschäftigen vor Gefahren, erheblichen Belästigungen und sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen
  • Angaben über Art, Menge und getrennte Erfassung des Abbruchmaterials sowie dessen Wiederverwendung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung als Abfall
  • Benennung des Abbruchunternehmers
  • Sonstige für das Abbruchvorhaben erforderliche Unterlagen.

Die Prüfung der Anzeige ist gebührenpflichtig.

 

* Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen gilt nicht als Abbruch, sondern als bauliche Änderung, die einer Baugenehmigung bedarf.

 

** Eine Anzeigepflicht entfällt bei der Beseitigung von

  • baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung genehmigungsfrei ist

  • Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum (ausgenommen Baudenkmäler und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind)

  • ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

*** Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.