Bauanzeige
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, wird bei der Bauaufsicht auf Antrag ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt. Weitere Verfahrensvoraussetzungen sind:
- Das Wohngebäude entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, erfordert also weder Ausnahmen noch Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB)
- Das Wohngebäude erfordert keine Abweichungen nach §§ 60 f. Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Die Erschließung ist gesichert
- Bauanzeige, Bauvorlagen und Nachweise sind vollständig und richtig*
- Das Baugrundstück unterliegt keiner Veränderungssperre (§ 14 BauGB)
- Das Bauvorhaben unterliegt keiner Zurückstellung (§ 15 BauGB)
Der von dem Bauherrn und dem Objektplaner unterschriebene Antrag umfasst die folgenden Unterlagen nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) in dreifacher Ausfertigung:
- Antragsformular (Anlagen 1.1 bis 1.3, erhältlich unter www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.130829.de
) - Baubeschreibung (Anlagen 2.1 bis 2.4, erhältlich unter www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.130829.de
, ggf. mit zusätzlichen Erläuterungen) - Betriebsbeschreibung (Anlagen 5.1 bis 5.4, erhältlich unter www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.130829.de
, ggf. mit zusätzlichen Erläuterungen) - Bauvorlageberechtigung
- Auszug der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1.000, erhältlich über das Kataster- und Vermessungsamt, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel, Tel. 03381 58 6201)
- Amtlicher Lageplan (Maßstab 1:200) einer Katasterbehörde oder eines im Land Brandenburg Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
- Objektbezogener Lageplan (Maßstab 1:200)
- Bauzeichnungen (Gründung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßstab 1:100)
- Berechnungen der Grundflächen und der umbauten Räume nach DIN 277
- Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik nach Hochbaustatistikgesetz (erhältlich unter www.statistik-bw.de/Datenerhebung/
) - Nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen*
- Erklärung des Objektplaners, dass das Vorhaben weder Ausnahmen noch Befreiungen nach § 31 BauGB noch Abweichungen nach §§ 60 f. BbgBO erfordert und es im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (erhältlich unter www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.130829.de
)
Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Stattdessen darf mit der Bauausführung nach Ablauf eines Monats nach Antragseingang begonnen werden, sofern die Bauaufsicht die Bauausführung nicht untersagt. Mit der Anzeige über den Baubeginn ist der Bauaufsicht der Prüfbericht über die bautechnischen Nachweise vorzulegen.
Die Prüfung des Antrags ist gebührenpflichtig.
* Das Bauanzeigeverfahren entfaltet keine Konzentrationswirkung. Die Bauanzeige muss daher die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits enthalten.
