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Dienstbarkeiten

 

 

An die Stelle von Baulasten sind ab 01.07.1994 beschränkt persönliche Dienstbarkeiten getreten. Es handelt sich um rechtliche Sicherungen zur Einhaltung von bauaufsichtlichen Anforderungen. Ihre Eintragung erfolgt im Grundbuch.

  

Die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten richtet sich nach §§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie grundbuchlichen Vorschriften. Erforderlich ist eine inhaltliche Einigung zwischen dem Eigentümer des zu belastenden Grundstücks und der Bauaufsicht (§ 873 BGB).

  

Das Verfahren gestaltet sich regelmäßig wie folgt:

 

(1)   Erstellung des Antrags auf Einigung und Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch die Bauaufsicht

 

(2)   Unterzeichnung des Antrags auf Einigung durch den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks und der Bauaufsicht

 

(3)   Unterzeichnung der Bewilligung und des Eintragungsantrags durch den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks bei einem Notar sowie Beglaubigung der Bewilligung durch den Notar

 

(4)   Abgabe der Dienstbarkeitsbestellung beim Grundbuchamt

 

(5)   Rückgabe einer beglaubigten Abschrift/ Fotokopie der Dienstbarkeitsbestellung mit dem Eingangsstempel des Grundbuchamts an die Bauaufsicht

 

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.