Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, z. B. Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Rutschbahnen, Tribünen und Zelte, nicht aber Baustelleneinrichtungen und Baugerüste.
Die Errichtung von Fliegenden Bauten, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, ist mindestens eine Woche vor ihrer Aufstellung bei der Bauaufsicht anzuzeigen. Die Anzeige umfasst regelmäßig* die folgenden Unterlagen:
· Vordruck Anzeige
· Prüfbuch
· Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)
Die Gebrauchsabnahme vor der Inbetriebnahme des Fliegenden Baus ist gebührenpflichtig.
* Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich werden.
