Inhalt.

Gefahrenabwehr

 

Die Bauaufsicht hat bei der Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandhaltung und Nutzung von baulichen Anlagen auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu achten und insbesondere Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwenden. Werden bauliche Anlagen oder Werbeanlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, beseitigt oder genutzt, so kann die Bauaufsicht

 

  • die Bauarbeiten einstellen

  • die Baustelle versiegeln

  • die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen, Bauhilfsmittel und Werbeanlagen in Gewahrsam nehmen

  • die Nutzung untersagen

  • die Anlage versiegeln

  • die Beseitigung anordnen

  • Sicherungsmaßnahmen anordnen

  • die Duldung entsprechender Maßnahmen anordnen.

Die Bauaufsicht ist ferner berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Sie kann bei bestehenden baulichen Anlagen auch eine Anpassung an die geltenden Vorschriften verlangen.

 

Die Anordnung der Maßnahmen ist gebührenpflichtig.