Inhalt.

Konzentrationswirkung

 

Maßstab für die Prüfung eines Bauantrags bei der Bauaufsicht ist das gesamte öffentliche Recht. Dazu zählen vor allem bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorschriften sowie abfall-, denkmalschutz-, immissionsschutz-, naturschutz-, straßen- und wasserrechtliche Regelungen. Dementsprechend schließt die Baugenehmigung die für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein, d. h. die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen werden in der Baugenehmigung miterteilt – es ergeht (nur) eine Genehmigung „aus einer Hand“.

 

Keine Konzentrationswirkung entfaltet dagegen das Bauanzeigeverfahren. Die Bauanzeige muss daher die nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits enthalten.

 

 

 

-Stand November 2011-