Inhalt.

Nutzungsänderungen

 

Für die von § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfassten Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen ist bei der Bauaufsicht eine Baugenehmigung zu beantragen.* Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, ihre bisherige Nutzung also wesentlich geändert wird, z. B.

 

-     Scheune wird Wohnhaus

-     Landwirtschaftliches Gebäude wird Getränkegroßhandel

-     Freie Grundstücksfläche wird Autohandel

-     Remise wird Fitnessstudio, Solarium oder Wohnhaus

-     Ladengeschäft wird Spielhalle

-     Kellerraum wird Gaststätte oder Getränkeladen

-     Verkaufsstätte wird Imbiss, Friseursalon oder Nagelstudio

-     Wohnung wird Boutique, Kosmetikstudio oder Nagelstudio

-     Garage wird Büro 

-     Schuppen wird Büro oder Ausstellungsraum.

 

Die Prüfung des Antrags ist gebührenpflichtig.

 

* Keiner Baugenehmigung bedürfen Nutzungsänderungen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.

      

-Stand November 2011-