Nutzungsänderungen
Für die von § 54 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfassten Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen ist bei der Bauaufsicht eine Baugenehmigung zu beantragen.* Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, ihre bisherige Nutzung also wesentlich geändert wird, z. B.
- Scheune wird Wohnhaus
- Landwirtschaftliches Gebäude wird Getränkegroßhandel
- Freie Grundstücksfläche wird Autohandel
- Remise wird Fitnessstudio, Solarium oder Wohnhaus
- Ladengeschäft wird Spielhalle
- Kellerraum wird Gaststätte oder Getränkeladen
- Verkaufsstätte wird Imbiss, Friseursalon oder Nagelstudio
- Wohnung wird Boutique, Kosmetikstudio oder Nagelstudio
- Garage wird Büro
- Schuppen wird Büro oder Ausstellungsraum.
Die Prüfung des Antrags ist gebührenpflichtig.
* Keiner Baugenehmigung bedürfen Nutzungsänderungen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.
-Stand November 2011-
