Auch das Sterben gehört zum Leben

Der Gedanke an den eigenen Tod oder den naher Angehöriger, beziehungsweise Freunde wird in unserer Gesellschaft oft verdrängt. Deshalb stehen die Hinterbliebenen einem plötzlichen Todesfall und den damit verbundenen Erfordernissen oftmals ratlos und hilflos gegenüber.

Unser „Ratgeber für den Trauerfall“ soll Ihnen helfen, Ihre Angelegenheiten bei einem Todesfall rechtzeitig zu regeln und in der Familie den nächsten Angehörigen eine Orientierungshilfe an die Hand geben, damit nichts vergessen wird.

Friedhöfe in Brandenburg an der Havel

Kommunale Friedhöfe

  • Hauptfriedhof, Sophienstraße 52, 14772 Brandenburg an der Havel
  • Altstädtischer Friedhof, Einsteinstraße 2c, 14770 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Krematorium, Willi-Sänger-Straße 17, 14770 Brandenburg an der Havel
  • Kirchmöser-Ost, Uferstraße, 14774 Brandenburg an der Havel
  • Kirchmöser-Dorf, Friedhofstraße, 14774 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Wilhelmsdorf, 14776 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Plaue, Koenigsmarckstraße, 14774 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Plauerhof, Plauerhof, 14774 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Görisgräben, Görisgräben, 14776 Brandenburg an der Havel
  • Friedhof Bohnenland, Bohnenland, 14772 Brandenburg an der Havel

Kirchliche Friedhöfe

  • Neustädtischer Friedhof, Kirchhofstraße 38, 14776 Brandenburg an der Havel
  • Evangelischer Friedhof Plaue, Plaue, 14774 Brandenburg an der Havel

Ortsteilfriedhöfe

  • Friedhof Klein Kreutz
  • Friedhof Saaringen
  • Friedhof Wust
  • Friedhof Gollwitz
  • Friedhof Mahlenzien
  • Friedhof Göttin
  • Friedhof Schmerzke

Was ist zu tun?

Bei einem Trauerfall ist es wichtig zu wissen, dass die qualifizierten Bestattungsunternehmen es als ihre eigentliche Aufgabe ansehen, den Hinterbliebenen hilfreich zur Seite zu stehen. Das betrifft entsprechend den an sie gerichteten Wünschen die Ausrichtung und Durchführung der Bestattung, die Erledigung der Formalitäten bei Behörden, Kirchengemeinden, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäusern. So wird auch die mündliche Anzeige eines Sterbefalles in der Wohnung überwiegend durch die Bestatter übernommen. Die Anzeige eines Sterbefalles kann nur dann reibungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterlagen stets griffbereit sind.

Anzeige beim Standesamt

Jeder Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eines Menschen eingetreten ist. Für die Stadt Brandenburg an der Havel ist dies das Standesamt auf dem Katharinenkirchplatz 5. Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, so erfolgt die schriftliche Anzeige durch die dortige Verwaltung. Ansonsten ist der Tod mündlich durch einen der nächsten Angehörigen oder einen beauftragten Bestatter beim Standesamt anzuzeigen.

Erforderliche Urkunden

Für die Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch sollten folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Todesbescheinigung und Leichenschauschein des Arztes
  • bei mündlicher Anzeige des Todesfalles der Personalausweis des Anzeigenden
  • bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem Familienbuch vom Standesamt des Wohnortes.

Das Familienbuch beim Standesamt ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das die Eheleute in ihrem Besitz haben! Dies kann aber zur Eintragung des Sterbefalles mit vorgelegt werden.

Im Zweifel folgende Urkunden mitbringen:
Heiratsurkunde, bei Witwen oder Witwern die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, bei Ledigen die Geburtsurkunde. Die Vorlage dieser Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Personenstandsbücher beim Standesamt geführt werden.

Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort?

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.

Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofsangelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung. Dort werden auch Auskünfte über die verschiedenen Bestattungsarten (Reihen- oder Wahlgräber, Aschenstätten) sowie Gestaltung von Grabmälern und Grabeinfassungen erteilt.

Auch bezüglich der Höhe, der von der Bestattungsform abhängigen Friedhofsgebühren, kann auf Wunsch Auskunft gegeben werden.

Trauerfeier und kirchliche Beerdigung

War ein Verstorbener Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (z.B. Evangelische Landeskirche, Römischkatholische Kirche) und lässt sich diese Zugehörigkeit durch die Meldedatei bzw. durch die Heirats- und Familienbücher beim Standesamt nachweisen, so wird die Konfessionszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern die Angehörigen damit einverstanden sind. Für das Pfarramt, welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies gleichzeitig als Nachweis, dass der Verstorbene seiner Kirche bis zum Tod angehörte. Die nächsten Angehörigen sollten zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren. Falls keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird, ist das beauftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit, einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für Art und Form der Ausgestaltung der Trauerfeier.

Blumenschmuck und Grabbetreuung

Ob nach den Wünschen, die der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert hat, oder nach den Vorstellungen der Angehörigen - für Grün- und Blumenschmuck als würdigen Rahmen für eine Trauerfeier sind die Floristen und Gärtner Ihre direkten Ansprechpartner. Bei Ihnen finden Sie kompetente Beratung, individuelle Gestaltungsvorschläge und umfassenden Service; die Umsetzung Ihrer Vorgaben steht dabei stets im Vordergrund. Außerdem stehen die Floristen und Gärtner für die weitere Grabpflege und Gestaltung des Grabschmuckes zur Verfügung. Art und Umfang der Leistungen bestimmen Sie ganz nach Ihren persönlichen Vorstellungen - die Floristen und Gärtner garantieren Ihnen ein gepflegtes Grab für einen langen Zeitraum.

Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren

Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage, der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren.

Andere Versicherungen

Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie zum Beispiel die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.

Mitgliedschaften

War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und - bei besonders verdienstvoller Tätigkeit - eine Trauerrede gehalten wird.

Sonstige Erledigungen

Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind.

Nachlassregelung

Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Angelegenheiten rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn man als Einzelperson lebt und kinderlos ist oder unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften von zu benachrichtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen.

Ein notariell beurkundetes Testament ist insbesondere in den Fällen ratsam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen hinterlässt. Damit ist sichergestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen wollte. Ist ein Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft). Bevor aber hier vielleicht die falschen Weichen gestellt werden, empfiehlt sich der Gang zu einem Notar. Wird im Nachlass ein handgeschriebenes Testament mit Datum und Unterschrift des Erblassers gefunden, ist dies umgehend von den Angehörigen dem zuständigen Notariat auszuhändigen.

Formalitäten und sonstige Maßnahmen in Stichworten

  • den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist
  • die Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, wenn der Sterbefall in der Wohnung eingetreten ist
  • ein Bestattungsunternehmen mit der Überführung beauftragen (welches auf Wunsch auch fast alle mit einem Sterbefall verbundenen Behördengänge erledigt)
  • die Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen
  • Bestattungsform festlegen (Erd- oder Feuerbestattung, Wahloder Reihengrab)
  • Sarg auswählen
  • Terminfestlegung bei Stadt und Kirche für die Trauerfeier und Beerdigung
  • Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Orgelspiel, Dekoration, Sarggebinde, Kränze und Handsträuße)
  • Terminabsprache mit Druckerei wegen Anzeige/Gedenkbildchen
  • Zeitungsanzeige (Familienanzeige, Nachruf) verfassen und bestellen
  • Adressen für Anschriften bei Trauerbriefen zusammenstellen
  • dem Pfarrer oder Trauerredner Informationen über die verstorbene Person zukommen lassen
  • für Leichenschmaus Gaststätte, Restaurant oder Café reservieren
  • mit Versicherungen bzw. Sterbekasse abrechnen
  • den Tod eines Rentenempfängers beim Postrentendienst melden
  • bei der Rentenversicherungsstelle Vorschußzahlung beantragen
  • Rentenanspruch geltend machen
  • Beamtenversorgung und Zusatzversicherung beantragen
  • den Sterbefall beim Arbeitgeber melden
  • an Trauerkleidung denken
  • Angehörige und Freunde benachrichtigen
  • Erbschein beantragen und Testament eröffnen lassen (Notar einschalten)
  • Wohnung kündigen, Übergabe regeln
  • Zeitungen und Telefon ab- oder umbestellen
  • Auto und Kfz-Versicherung ab- oder ummelden
  • Post umbestellen
  • Daueraufträge bei Banken und Sparkassen ändern
  • Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen
  • Vereinsmitgliedschaften kündigen
  • Abstellen von Gas und Wasser
  • Heizungsanlage regulieren
  • bei Bedarf Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar einschalten

Interessantes