Hinweise:
- Keine Zulassung mehr bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- Einführung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) seit dem 01.03.2008
Ein Saisonkennzeichen ist nur innerhalb des angegebenen Zeitraumes gültig. Sie wählen einen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) aus, in dem Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenschildhälfte eingeprägt und zwar so, dass die Ziffer über dem Bruchstrich den Beginn des Zulassungszeitraumes angibt und die untere Ziffer das Ende. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, d.h. vom ersten bis letzten Tag des Monates. Außerhalb des gültigen Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt und abgestellt werden.
Hinweis: Ab dem 01.04.2006 darf die Zulassungsbehörde nur noch Fahrzeuge zulassen, wenn der Halter dazu eine schriftliche Einverständniserklärung für das Lastschrifteinzugsverfahren der Kraftfahrzeugsteuer vom eigenen Konto abgegeben hat. Er muss also seine Kontonummer, Bankleitzahl und den Namen der Bank bei der Fahrzeugzulassung angeben. Auch dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände gegenüber den Finanzämtern des Landes Brandenburg bestehen. Die Zulassungsbehörde muss sonst die Zulassung versagen.

des Landes Brandenburg.
