Als Personenstandsurkunde werden
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunde
bezeichnet.
Personenstandsurkunden werden seit dem Jahr 1874 ausgestellt.
Der Antragsteller muss den Nachweis antreten, dass er berechtigt ist, diese Urkunde anzufordern. Personenstandsurkunden können an diejenigen Antragsteller ausgestellt werden, auf die sich der Registerauszug bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Erteilung aus dem Geburtenregister oder Sterberegister liegt ein rechtliches Interesse für Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen ohne besondere Glaubhaftmachung bereits vor.
Bei der Urkundenanforderung ist zu beachten, dass der Personenstandsfall im Zuständigkeitsbereich der Stadt Brandenburg an der Havel liegt.
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post oder E-Mail (siehe Formulare) an das Standesamt gesandt werden.
Für die Führung und Aufbewahrung der Personenstandsregister im Standesamt gelten Fristen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
2. Geburtenregister 110 Jahre
3. Sterberegister 30 Jahre
Die Personenstandsbücher werden nach Ablauf der Führungs- und Aufbewahrungsfrist dem Stadtarchiv übergeben.
Sollten die benannten Fristen bereits abgelaufen sein, können Auszüge bzw. Kopien aus den verschiedenen Registern über das Stadtarchiv bezogen werden.

des Landes Brandenburg.
