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Erhaltungsgebiete

Die Erhaltungssatzung

Zu den Planverwirklichungsinstrumenten gehören auch die Erhaltungssatzungen nach § 172 Baugesetzbuch. Der Hauptanwendungsfall dieses Planungsinstrumentes bezieht sich dabei auf Gebiete, deren unverwechselbare städtebauliche Eigenart geschützt und erhalten werden soll.

 

Das Ziel, die Stadtgestalt zu erhalten, kann für einen gesamten Innenstadtbereich oder für kleinere Gebiete, beispielsweise ein Arbeiter- und Handwerksviertel zutreffen. Die Erhaltungssatzung zielt jedoch nicht nur auf Erhaltung ab, sondern lässt auch die Einordnung von Neubauten zu.

 

Die Realisierung des mit der Erhaltungssatzung verfolgten Schutzes erfolgt durch ein zweistufiges Verfahren. Mit der Verabschiedung der Satzung wird zunächst die Erhaltungswürdigkeit des Gebietes festgestellt und ein Genehmigungsvorbehalt begründet. Die Voraussetzungen für die Erhaltungswürdigkeit im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben, welches die Errichtung, den Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen betrifft, werden im Rahmen der Entscheidung über den Genehmigungsantrag geprüft.

 

Erhaltungssatzungen in der Stadt Brandenburg an der Havel wurden für die Gebiete

 

  • Innenstadt (Altstadt, Neustadt, Dominsel)
  • Brandenburg-Görden
  • Kirchmöser West
  • Plaue Gartenstadt

beschlossen.