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Gesetzlicher Rahmen für den Zensus 2011

 

In Deutschland kann keine amtliche Statistik ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt werden. Diese regelt die Erhebung durch die statistischen Ämter, die zu erhebenden Merkmale, den Erhebungsumfang und den Erhebungszeitpunkt.


 

EU-Verordnung

Auf europäischer Ebene verpflichtet die Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), im Jahr 2011 anhand eines festgelegten Kataloges von Merkmalen einen gemeinschaftsweiten Zensus durchzuführen. In dieser Verordnung sind die Merkmale festgelegt, die alle Mitgliedsstaaten an die EU liefern müssen. Nur auf diese Weise können für alle Länder vergleichbare Zahlen zur Verfügung gestellt werden.http://www.zensus2011.de/uploads/media/Verordnung_des_Europaeischen_Parlaments_und_des_Rates.pdf Logo für externen Link

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Logo für externen Link


 

Zensusgesetz

Am 16. Juli 2009 ist bundesweit das Zensusgesetz in Kraft getreten. Darin sind u. a. die Durchführung der Erhebung, die Auskunftspflicht, die Merkmale, die über den Pflichtkatalog der EU hinaus zu erheben sind sowie die Details zum Zusammenführen, Speichern und Löschen der Daten geregelt.

 

Zensusgesetz 2011 Logo für externen Link


 

Landesrechtliche Regelungen

Neben den europäischen und bundesweit geltenden Gesetzen bedarf es beim Zensus 2011 auch einer Landesgesetzgebung. Die für die Durchführung des Zensus notwendigen Regelungen zur Organisation und zum Verwaltungsverfahren hat der Bund weitgehend den Ländern überlassen. Die Durchführung des Zensus 2011 im Land Brandenburg regelt das am 22. September 2010 vom Landtag Brandenburg beschlossene Landesausführungsgesetz.

 

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Brandenburg (ZensusAGBbg) Logo für externen Link


 

Datenschutz und statistische Geheimhaltung

Wie bei allen anderen amtlichen Statistiken werden auch beim Zensus 2011 das Statistikgeheimnis und der Datenschutz strikt eingehalten. Dazu gehört auch das Verbot, Angaben aus den Erhebungen in die Verwaltung zurückfließen zu lassen, das so genannte Rückspielverbot. Persönliche Angaben werden demnach den abgeschotteten Bereich der amtlichen Statistik nicht verlassen und nach Verarbeitung der Daten sofort gelöscht. Die erfragten Einzelangaben werden grundsätzlich geheim gehalten und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet. Rückschlüsse auf einzelne Personen sind durch wissenschaftlich standardisierte Geheimhaltungsverfahren und die Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen ausgeschlossen.

 

Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Logo für externen Link