Inhalt.

Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Brandenburg

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)  Seniorenbeirat der Stadt Brandenburg an der Havel - im weiteren Seniorenbeirat genannt – ist eine Interessengemeinschaft.

(2)  Der Sitz des Seniorenbeirates ist in der Stadt Brandenburg an der Havel.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Ziel des Beirates

 

(1) Der Seniorenbeirat ist eine Interessengemeinschaft der Vereine, Verbände, Gewerkschaften, Parteien, Institutionen der Kirche sowie öffentlicher Einrichtungen, die sich der Altenarbeit widmen. Der Seniorenbeirat ist politisch, verbandlich und konfessionell unabhängig sowie demokratisch organisiert.

(2) Der Seniorenbeirat bündelt die vielgestaltigen Kompetenzen und Erfahrungen seiner Mitglieder zu gemeinsamen Initiativen und Projekten, um Einfluss zu nehmen

  • auf eine der demografischen Entwicklung und dem Schutz des Alters entsprechende Altenpolitik,
  • auf die breite gesellschaftliche Wahrung der legitimen Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie
  • auf die Schaffung von  Möglichkeiten für ein aktives, selbstbestimmtes und würdevolles Leben der älteren Generationen.

(3) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und gesellschaftlichen Belange älterer Menschen gegenüber

  • der Stadtverordnetenversammlung und der Stadtverwaltung,
  • den Parteien und Verbänden und
  • der Öffentlichkeit.

Deshalb pflegt der Seniorenbeirat enge Kontakte zu allen sozialen Einrichtungen, parlamentarischen Gruppen, Parteien, Politikern und anderen maßgeblichen Persönlichkeiten.

(4) Der Seniorenbeirat

  • unterstützt Maßnahmen zur Erzielung einer den gesellschaftlichen Erfordernissen angepassten Altenpolitik der Stadt und des Landes
  • sammelt Erfahrungen aus der Seniorenarbeit der Stadt und des Landes, um sie in der Stadt Brandenburg bekannt zu machen
  • berät die Entscheidungsträger der Stadt in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, um deren volle Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Vorrangig unterstützt der Seniorenbeirat

  • die Förderung von Kultur, Bildung und Sport für Ältere
  • die Altenhilfe – vor allem für hilfsbedürftige Bürger    
  • Projekte von "Jung und Alt", um Generationskonflikte abzubauen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Seniorenbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(2)  Der Seniorenbeirat ist als Mitglied des Landesseniorenrates kein eigenständiger Verein oder Verband. Durch seine Mitgliedschaft im Landesseniorenrat ist er förderungswürdig und sponsorenwürdig.
Der Seniorenbeirat verfügt über keine eigenen Einnahmen – ausgenommen ist das aus städtischen Haushaltsmitteln gespeiste Budget für sächlichen Verwaltungsaufwand.

(3)  Ein Mitglied des Seniorenbeirates darf nicht durch Ausgaben des Beirats, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind, oder durch Vergünstigungen Vorteile erlangen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können sein:

a) in der Stadt Brandenburg an der Havel in der Altenarbeit tätige Organisationen – so die

  • Seniorenvereine und  -verbände
  • Wohlfahrtsverbände
  • Seniorengruppen der Parteien, Gewerkschaften und Institutionen
  • Vereinigungen der Kirchen mit ihren selbständigen und unselbständigen Gliederungen.

b) Einzelpersonen, die in der Seniorenarbeit besonders aktiv sind, bzw. die für die Funktionsfähigkeit des Vereins durch Wahrnehmung spezieller Aufgaben bedeutsam sind (Freie Mitglieder genannt)

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und die Interessen des Seniorenbeirates  anzuerkennen, zu vertreten und zu fördern.
Jedes Mitglied nach Abs.1 Buchst. a) ist durch seinen Vertreter in der Beiratsversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Für diesen Mandatsträger kann ein vorher benannte Vertreter im Falle der Verhinderung des Mandatsträgers das Stimmrecht wahrnehmen.

(3) Mitglieder zu Abs.1 Buchst. b) wirken in der Beiratsversammlung beratend mit. Sie besitzen ein passives aber kein aktives Wahlrecht.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Beiratsversammlung und an den Vorstand zu stellen.

(5) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat berührt nicht den Rechtsstatus des Mitgliedes, den es außerhalb des Seniorenbeirates besitzt.

 

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist formlos beim Vorstand zu beantragen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss begründet werden.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann der Antragsteller zur nächsten Beiratsversammlung Berufung einlegen. Nach Anhörung des Antragstellers entscheidet die Beiratsversammlung über die Aufnahme oder Ablehnung abschießend.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied
b) den Ausschluss des Mitgliedes durch die Beiratsversammlung
c) die Auflösung der als Mitglied vertretenen Vereinigung nach § 4 Abs.1 Buchst. a).

(5) Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied massiv gegen die Ziele des Seniorenbeirates verstößt. Der Antrag auf Ausschluss ist zu begründen.
Vor der Entscheidung der Beiratsversammlung ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für den Ausschluss ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich.

 

§ 6

Die Organe des Seniorenbeirates

 

Organe des Beirates sind:

a) die Beiratsversammlung (Versammlung der Mitglieder)

b) der Vorstand

 

§ 7

Die Beiratsversammlung

 

(1) Beiratsversammlung ist das höchste Organ der Interessengemeinschaft. Sie besteht aus den Mandatsträgern der Mitgliedsorganisationen (stimmberechtigte Mitglieder) und den Persönlichen  Mitgliedern (freie Mitglieder).

(2) Die Beiratsversammlung findet in der Regel einmal im Monat statt - jeweils am 1.Donnerstag. Im "Akutfall" kann der Vorstand die Beiratsversammlung zu einer Sondersitzung einberufen.

(3) Auf schriftlichem Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder beruft der Vorstand eine außerordentliche Beiratsversammlung ein.

(4) In der Beiratsversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf  Änderungen der Satzung sind vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.

(6) Der Beiratsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes sowie die Abwahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

b) die Beschlussfassung über Arbeitspläne, Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes

c) Änderungen der Satzung

d) die Einrichtung von Arbeitsgruppen des Vorstandes und besonderen Organisationsstrukturen

e) der Ausschluss von Mitgliedern

f) die Auflösung des Seniorenbeirates

 

§ 8

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) den zwei Stellvertretern

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) Beisitzern

(2) Der Vorstand wird  durch die Beiratsversammlung für die Amtszeit von drei Jahren gewählt.

(3)   Der Vorstand verwirklicht die Ziele und Aufgabenstellungen des Seniorenbeirates.

Der Vorstand bildet gemeinsam mit den Leitern der Arbeitsgruppen den erweiterten Vorstand.

(4)   Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der  Kommune sowie Institutionen und Einrichtungen in allen Fragen der Altenpolitik.

(5)   Die Beratungen des Vorstandes werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat durchgeführt.

 

§ 9

Arbeitgruppen

 

(1)   Die Mitglieder des Seniorenbeirates bilden aus ihrer Reihe bei Bedarf folgende fünf Arbeitsgruppen:

  • Soziales und Wohnen
  • Kultur
  • Ordnung und Sicherheit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Finanzen

Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Leiter; dieser gehört dann dem erweiterten Vorstand an.

(2)   Der Seniorenbeirat kann weitere Arbeitsgruppen bilden.

(3)   Der Vorstand beschließt Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.

 

§ 10

Auflösung des Seniorenbeirates

 

(1) Die Interessengemeinschaft "Seniorenbeirat" ist aufgelöst, wenn

  • der Zweck der Interessengemeinschaft entfällt
  • die Interessengemeinschaft nicht mehr finanzierbar ist.

(2) Der Antrag zur Auflösung ist mindestens von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Interessengemeinschaft zu unterzeichnen und/oder vom Vorstand zu stellen.

(3) An der Beiratsversammlung zum Zwecke der Auflösung des Seniorenbeirates ist die Teilnahme mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss mit  einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Beschluss der Beiratsversammlung vom 06. Nov. 2008 in Kraft.