Informationen zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Mahlenzien
Das Wasserwerk der Wasser- und Abwassergesellschaft Brandenburg an der Havel GmbH (BRAWAG GmbH) befindet sich im Norden des Ortsteiles Mahlenzien der Stadt Brandenburg an der Havel.
Die Wasserfassungen liegen in jeweils ca. 400 m Entfernung westlich ( 26 Brunnen Westfassung) und östlich (11 Brunnen Ostfassung ) des Wasserwerkes. Die Brunnen fördern aus einer Tiefe von 10 bis 30 Metern des oberen, unbedeckten und damit ungeschützten Grundwasserleiters.
Der Standort wird seit 1967 zur Trinkwasserförderung genutzt. Das Wasserwerk versorgt die Stadt Brandenburg an der Havel und das Umland mit Trinkwasser.
Das Wasserschutzgebiet Mahlenzien wurde mit einer Rechtsverordnung
des Umweltministers Wolfgang Birthler am 05. Januar 2004 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde das dort bereits bestehende Wasserschutzgebiet aufgehoben.
Das Grundwasser kann durch Einträge von Schadstoffen verschmutzt werden, da die Filterwirkung der Bodenschichten begrenzt ist. Einmal eingetragene Schadstoffe verbleiben sehr lange in Boden und im Grundwasser, weil sie im Untergrund nur langsam oder überhaupt nicht abgebaut werden. Insbesondere von wassergefährdenden Stoffen, Abfällen, Abwasser, Düngestoffen, Pflanzenschutzmitten, Tierhaltungen, Bohrungen und Abgrabungen gehen Risiken für das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser aus. Eine bedeutende Rolle für das Wasserwerk Mahlenzien spielt die Wassergüte der Buckau, da 70% des geförderten Trinkwassers aus ihrem Uferfiltrat stammen.
Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sollen diese Risiken verringert werden. Hier werden wegen der besonderen Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung Handlungen verboten oder beschränkt, die außerhalb von Wasserschutzgebieten unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen zum Grundwasserschutz zulässig sind.
Das neue, im Jahre 2004 festgesetzte Wasserschutzgebiet unterteilt sich in drei Schutzzonen:
Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sollen diese Risiken verringert werden. Hier werden wegen der besonderen Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung Handlungen verboten oder beschränkt, die außerhalb von Wasserschutzgebieten unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen zum Grundwasserschutz zulässig sind.
Das neue, im Jahre 2004 festgesetzte Wasserschutzgebiet unterteilt sich in drei Schutzzonen:
Zone I - der Fassungsbereich. Er beschreibt einen Umkreis von 10 m um den jeweiligen Brunnen. Hier sind nur Tätigkeiten erlaubt, die zur Aufrechterhaltung der Wassergewinnung dienen. Das Gebiet dieser Zone wird in der Regel gegen unbefugtes Betreten gesichert. Es findet grundsätzlich keinerlei Flächennutzung statt.
Zone II - die engere Schutzzone. Sie ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der Grenze der Zone bis zum Brunnen benötigt und dabei eine Strecke von mindestens 100 m überwindet. Sie dient dem Schutz vor Verunreinigungen durch krankheitserregende Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen, die bei geringer Fließdauer- und strecke zu den Brunnen gefährlich sind.
Zone III - die weitere Schutzzone. Sie umfasst das gesamte landseitige Einzugsgebiet. Damit kann ein weitreichender Schutz der Trinkwasservorräte vor Beeinträchtigungen durch schwer oder nicht abbaubare chemische und radioaktive Verunreinigungen gesichert.
Es ist allen Nutzern von im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücken zu empfehlen, sich über die geltenden Schutzbestimmungen genauer zu informieren. Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II - Verordnungen - (GVBl. II, Nr. 2, S. 48) am 06. Februar 2004 veröffentlicht.
Bei Unklarheiten über die einzuhaltenden Schutzbestimmungen, insbesondere bei geplanten Maßnahmen im Wasserschutzgebiet sollte, je nach Lage der betreffenden Grundstücke im Stadt- oder Landkreis, die untere Wasserbehörde
der Stadt Brandenburg an der Havel (Tel.: 03381/58 31 01) oder des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Tel.: 033841/ 91-0) konsultiert werden.


