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Bootfahren als "Gemeingebrauch" von Gewässern

 

Jedermann darf oberirdische Gewässer mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft benutzen (siehe Merkblatt).

 

Nicht oder nur teilweise befahren werden dürfen Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird und die innerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Z. B. dürfen die Plane und der Sandfurtgraben, soweit Brückenbauwerke dies zulassen, mit den o. g.  Fahrzeugen befahren werden. Das Anlegen mit den Fahrzeugen im Naturschutzgebiet (Unterlauf Plane/ Sandfurtgraben) ist jedoch verboten.

 

In manchen NSG ist das Befahren aller Gewässer mit Fahrzeugen jeglicher Art verboten, ausgenommen die Havel als Bundeswasserstraße und schiffbare Landesgewässer, wie z. B. der Emsterkanal.

 

“Fahrzeuge bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft” sind offene Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserverdrängung, die durch Muskelkraft oder Segel angetrieben werden. Zum Gemeingebrauch gehört auch die Benutzung des Gewässers durch gewerbliche Bootsleihbetriebe.

 

Die Befahrung mit motorbetriebenen Fahrzeugen gehört nicht zum Gemeingebrauch. Mit motorbetriebenen Fahrzeugen dürfen nur schiffbare Gewässer wie Bundes- und Landeswasserstraßen befahren werden.

Das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, bedarf der Zulassung der unteren Wasserbehörde.

 

Nicht schiffbar sind nicht mit der Havel verbundene Seen wie z. B. der Gördensee und der Bohnenländer See. Auch kleinere Fließgewässer wie z. B. der Jacobsgraben, Sandfurtgraben und die Plane sind in der Regel nicht schiffbar.


Auskunft über die Zulassung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit motorkraftbetriebenen Fahrzeugen im Einzelfall wird bei der untere Wasserbehörde Logo für Email-Link erteilt (Tel.: 03381/583112; Fax: -583104).

 

Schiffbarkeitsklassen Brandenburger Gewässer

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