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Vorliegende Kaufverträge

 

Nach Grundstückverkehrsgesetz kann beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt unter bestimmten Umständen die Genehmigung des Grundstückkaufvertrages durch die Genehmigungsbehörde (in diesem Falle die Fachgruppe Wirtschaftsförderung und Arbeitsmarkt, Bereich Landwirtschaft) versagt werden.

Das setzt voraus, dass an seiner Stelle ein kaufinteressierter Land- bzw. Forstwirt in den bestehenden Kaufvertrag eintreten will. Dieser muss erwerbswillig und erwerbsfähig sein.

 

Aktuell liegen derartige Kaufverträge nicht vor.