Betreuungsbehörde

Dienstleistung

Aufklärung und Beratung der Bürger

  • zur gesetzlichen Betreuung und zum Betreuungsverfahren gem. §§ 1814 ff. BGB ab dem 01.01.2023
  • zur gerichtlichen Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer (mit und ohne Familienbezug)
  • zur Vermeidung von gesetzlicher Betreuung durch:
    • Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
    • Andere Hilfen, bei dem kein gesetzlicher Betreuer bestellt wird
  • Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten
    • Auf Wunsch, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • Übernahme von Betreuungen durch die Betreuungsbehörde (in Ausnahmefällen)
  • Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Förderung von Betreuungsvereinen
  • Registrierung von Berufsbetreuern

Wer ist betroffen?

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Wer körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Der Antrag des Betroffenen selbst oder eine Anregung durch Dritte zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens kann in der örtlichen Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht erfolgen. Die Betreuungsbehörde ist von Amtes wegen antragsberechtigt.

Bearbeitungsfristen

Grundsätzlich richtet sich die Bearbeitungszeit nach den vom Amtsgericht festgelegten Terminen. In Eilfällen kann das Betreuungsgericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen.

Dokumente

  • Formulare für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
  • Formulare für die Anregung bzw. den Antrag sind sowohl beim zuständigen Amtsgericht als auch in der örtlichen Betreuungsbehörde erhältlich. Die Anregung bzw. der Antrag auf Betreuerbestellung kann auch formlos erfolgen. Für Eilverfahren ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

10,- € für die Öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1814 ff
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 271 ff
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Betreuungsgesetz (BtG)

Formulare

Anträge zum Registrierungsverfahren

Antrag auf Anerkennung anderweitiger Nachweise nach § 7 Absatz 4 BtRegV

Antrag auf Registrierung als berufliche/r Betreuer*in nach §§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Anlage 1 — Erklärung zum Antrag auf Registrierung

Anlage 2 — Erklärung zum Antrag auf Registrierung

Merkblatt Neubetreuer

Ansprechpartner

Frank Bartels
Behördenbetreuer

Telefon:
(03381) 58-5327
Fax:
(03381) 58-5304
E-Mail:
betreuungsbehoerdestadt-brandenburg.de

Bettina Holtzheimer
Behördenbetreuerin

Telefon:
03381585326
Fax:
(03381) 58-5304
E-Mail:
betreuungsbehoerdestadt-brandenburg.de

Holger Herrendorf
Behördernbetreuer

Telefon:
03381585367
Fax:
(03381) 58 53 04
E-Mail:
betreuungsbehoerdestadt-brandenburg.de

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