Gaststättengewerbe, anlassbezogen

Dienstleistung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle 

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung auf dem untenstehenden Vordruck anzuzeigen.

  • Fristen
    Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen. 
  • Hinweise
    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

Formulare


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