Gewerbezentralregister, Auszug für juristische Personen
Dienstleistung
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsteller für eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (z.B. OHG oder KG) sein.
Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen kann immer nur eine Auskunft über die natürliche Person (Firmeninhaber) beantragt werden.
Bei Gründungsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können ebenfalls nur Auskünfte über die beteiligten natürlichen Personen beantragt werden.
Für eine natürliche Person ist der Antrag auf eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister grundsätzlich unter persönlicher Vorsprache beim Bürgerservice der Stadt Brandenburg zu stellen.
Für juristische Personen nimmt die Gewerbebehörde den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entgegen und leitet den Antrag an das betreffende Register zur Bearbeitung weiter.
Der Antrag für eine juristische Person muss durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Handelt ein gesetzlicher Vertreter, gilt er als Antragsteller, das heißt, er muss seine gesetzliche Vertretungsvollmacht und seine Identität nachweisen
Hinweise
Bei der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist zu erklären, ob der Auszug an den Firmensitz der juristischen Person oder an eine bestimmte Behörde gesandt werden soll.
Im letzteren Fall ist die genaue Anschrift der Behörde bei der Antragstellung anzugeben.
Bearbeitungszeit
Einschließlich der Postwege ist mit einer Bearbeitungszeit im Gewerbezentralregister beim Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof von etwa zwei bis drei Wochen zu rechnen.
Dokumente
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Formloser Antrag durch den Geschäftsführer
Gebühren
- Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Verordnung über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben und beträgt 13,00 €.
Rechtsgrundlagen
- § 150 GewO
Ansprechpartner
Marita Fredrich
- Telefon:
- (03381) 58-3285
- Fax:
- (03381) 58-3204