Kfz-E-Kennzeichen
Dienstleistung
Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität, wurde mit den E-Kennzeichen eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) oder 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektrobetrieb aufweisen.
Rechtsgrundlagen
Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
§ 9a Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)