Kfz-Erstzulassung

Dienstleistung

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung. Neuzulassungen sind nur für in der Stadt Brandenburg an der Havel sowie den Ämtern Beetzsee, Kloster Lehnin, Wusterwitz sowie Ziesar mit Sitz/Hauptwohnsitz gemeldete Antragsteller möglich.

Hinweis: Im Zuge der Zulassung muss der Halter für das Kraftfahrzeugsteuereinzugsverfahren unter Angabe von BIC und ggf. IBAN eine Bankverbindung angeben. Ferner dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände gegenüber den Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Brandenburg bestehen. Die Zulassungsbehörde müsste in diesen Fällen die Zulassung versagen.

Dokumente

Inländische Neufahrzeuge

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Nachweis der Betriebserlaubnis, ggf. Datenbestätigung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat 
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person (im Original)
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten 

Eingeführte Fahrzeuge aus EU-Staaten

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) im Original
  • bei Vorlage Datenbestätigung ebenfalls Vorlage Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei erstmaliger Ausstellung einer Zualssungsbescheinigung Teil II: Eigentumsnachweis/Kaufvertrag/Rechnung 
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat 
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen.
  • Auf die Vorführung wird verzichtet, wenn die Identitätsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfingenieur (PI) einer Prüforganisation durchgeführt und bestätigt wurde.  

Aus Nicht-EU-Staaten eingeführte Fahrzeuge:

  • Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere im Original und ggf. der Kennzeichenschilder
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO der Technischen Prüfstelle (Dekra, TÜV)
  • Verzollungsbescheinigung; Umsatzsteuernachweis bei Neufahrzeugen
  • Eigentumsnachweis/Kaufvertrag/Rechnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB)
  • SEPA-Lastschriftmandat 
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
  • Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen.
  • Auf die Vorführung wird verzichtet, wenn die Identitätsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfingenieur (PI) einer Prüforganisation durchgeführt und bestätigt wurde.

Gebühren

Inländische Fahrzeuge

Die Gebühr für die Neuzulassung beträgt 27,00 Euro, zuzüglich 0,30 Euro je Klebesiegel. Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens wird zusätzlich eine Gebühr von 10,20 Euro erhoben. Hinzu kommen ggf. die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder. Schilderdienste finden Sie in unmittelbarer Nachbarschaft zur Zulassungsbehörde.

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an.

Eingeführte Fahrzeuge aus dem Ausland

Die Gebühr für die Neuzulassung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeuges beträgt 40,90 Euro, zuzüglich 0,30 Euro je Klebesiegel. Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichen wird zusätzlich eine Gebühr von 10,20 Euro erhoben.

Hinzu kommen ggf. noch die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder. Schilderdienste finden Sie in unmittelbarer Nachbarschaft zur Zulassungsbehörde.

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an.

Formulare


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