Kfz-Feinstaubplakette
Dienstleistung
Kennzeichnungsverordnung
Die Verordnung gilt für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb). Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.
Feinstaubplaketten können Sie in den technischen Prüfstellen, in verschiedenen Werkstätten und Autohäusern sowie in der Zulassungsbehörde beantragen.
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Oldtimerfahrzeuge mit „H“ Kennzeichen oder rotem „07“ Oldtimerkennzeichen
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen „aG“, „H“, „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Gebühren
Die Gebühr für die Ausreichung einer Feinstaubplakette beträgt 5,00 Euro.