Maklererlaubnis

Dienstleistung

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen?

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
  3. Bauvorhaben

a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will.

Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann hier herunter geladen werden (siehe Abschnitt „Notwendige Unterlagen“)

Hinweise

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
  • Die Pflichten, welche bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten sind, entnehmen Sie bitte der Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV)
  • Besondere Beachtung kommt dabei dem § 16 der MaBV, hier dem Prüfungsbericht zu.

Bearbeitungsfristen

  • Die Erlaubnis kann in der Regel, bei Vorlage aller Unterlagen, innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

Dokumente

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für juristische Personen
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für natürliche Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Für Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung über Vermögensschäden, nicht älter als 3 Monate, mit Angabe des Tätigkeitsbereichs, Versicherungssumme pro Versicherungsfall mind. 500.000 Euro, alle Versicherungsfälle pro Jahr mind. 1.000.000 Euro

Hinweise:

Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO“ angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Diese richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen

  • § 34c Gewerbeordnung und Makler- und Bauträgerverordnung

Formulare


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