Personenstandsurkunde

Dienstleistung

Als Personenstandsurkunde werden

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Sterbeurkunde

bezeichnet.

Personenstandsurkunden werden seit dem Jahr 1874 ausgestellt.

Der Antragsteller muss den Nachweis antreten, dass er berechtigt ist, diese Urkunde anzufordern. Personenstandsurkunden können an diejenigen Antragsteller ausgestellt werden, auf die sich der Registerauszug bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Erteilung aus dem Geburtenregister oder Sterberegister liegt ein rechtliches Interesse für Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen ohne besondere Glaubhaftmachung bereits vor.

Bei der Urkundenanforderung ist zu beachten, dass der Personenstandsfall im Zuständigkeitsbereich der Stadt Brandenburg an der Havel liegt.

Für die Führung und Aufbewahrung der Personenstandsregister im Standesamt gelten Fristen:

  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Geburtenregister: 110 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Die Personenstandsbücher werden nach Ablauf der Führungs- und Aufbewahrungsfrist dem Stadtarchiv übergeben.
Sollten die benannten Fristen bereits abgelaufen sein, können Auszüge bzw. Kopien aus den verschiedenen Registern über das Stadtarchiv bezogen werden.

Dokumente

  • Personalausweis
  • Zum Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses Kopien entsprechender Urkunden
  • Bei Bestellung der Personenstandsurkunde muss der Antragsteller sein rechtliches Interesse für die Ausstellung der Urkunde glaubhaft machen. Personen, die auf der Urkunde benannt sind, haben einen berechtigtes Interesse. Nichtgenannte Personen müssen anhand von anderen Urkunden oder Dokumenten rechtliches Interesse nachweisen.

Gebühren

  • Die Gebühr für eine Personenstandsurkunde beträgt 15,00 €. Jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang erstellt wird, kostet 7,50 €.
  • Die Gebühren für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum, Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, belaufen sich je nach Aufwand zwischen 12,00 und 65,00 €.

Rechtsgrundlagen

  • § 62 Personenstandsgesetz

Formulare


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