Schulbücher, Rückerstattung vom Eigenanteil

Dienstleistung

Die Stadt Brandenburg an Havel trägt einen gesetzlich festgelegten Teil der Kosten für die notwendigen Lernmittel, die den Schülerinnen und Schülern leihweise zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen werden und in der Höhe bei den verschiedenen Schultypen unterschiedlich festgelegt ist (Schulträgeranteil). Lernmittel sind Schulbücher, sonstige Druckwerke und spezielle Hilfsmittel, mit denen die Schülerinnen und Schüler selbstständig arbeiten. Neben dem Anteil des Schulträgers an Lernmitteln haben die Eltern einen sogenannten Elternanteil zu leisten. Der Betrag ist ebenfalls in der Lernmittelverordnung festgeschrieben.

Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die

  • Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- oder
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende-

erhalten. Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schule nachgewiesen wird.


Dokumente

  • Schulbuchzettel, Quittung vom Buchhandel
  • Bescheid zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
  • Bescheid für ALG II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Rechtsgrundlagen

  • Lernmittelverordnung vom 14. Februar 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 07], S.88), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 24], S.458)

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