Volksbegehren

Dienstleistung

Die Abstimmungsbehörde der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel ist zuständig für die Durchführung der Volksbegehren in der Stadt Brandenburg an der Havel.
Ein Volksbegehren ist der 2. Schritt, nach einer Volksinitiative (1. Schritt: Sammlung von mindestens 20.000 gültigen Unterschriften gem. § 6 Abs. Nr. 1 VAGBbg).

Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn landesweit mindestens 80.000 stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben (§ 21 Abs. 5 VAGBbg). Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Sachverhalt innerhalb von 2 Monaten nicht unverändert an, kommt es im 3. Schritt zu einem Volksentscheid.

Eintragungsberechtigt sind alle Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist:

  • Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • sowie nicht vom Wahlrecht nach § 7 BbgLWahlG ausgeschlossen sind.

Natürlich können Sie sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachgruppe Statistik und Wahlen als auch auf den Internetseiten zum Volksbegehren über den Wortlaut des Volkbegehrens, das Stimmrecht, die Eintragungsräume und die Vertreter und Stellvertreter des Volksbegehrens informieren, sowie die öffentliche Bekanntmachung einsehen.

Fachgruppe Statistik und Wahlen (Abstimmungsbehörde)
Nicolaiplatz 30, 1. OG
14770 Brandenburg an der Havel
Telefon: (03381) 58 10 21/22
Fax: (03381) 58 10 24
E-Mail: wahlenstadt-brandenburg.de

Hier gelangen Sie zu den Seiten der Abstimmungsbehörde

Rechtsgrundlagen


Zurück zur Übersicht

Interessantes