Wohnraumüberwachung

Dienstleistung

In diesem Sachgebiet werden Anträge auf Nutzungsänderung, Abbruch und auf das Leerstehen lassen von geförderten Wohnungen bearbeitet. Zur Sicherung der Zweckbestimmung öffentlich geförderter Wohnungen führt durch der Bereich Wohnungswesen der Fachgruppe Soziales und Wohnenin regelmäßigen Abständen Kontrollen der Wohnungsbelegungen und des Mietpreises durch. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Belegung der Wohnungen zum Zeitpunkt des Bezuges mit berechtigten Wohnungssuchenden (WBS) erfolgt ist. Unter entsprechenden Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter die Freistellung von der Belegungsbindung beantragen kann, wenn keiner der Wohnungsbewerber die Voraussetzung ganz oder teilweise für den Bezug einer geförderten Wohnung erfüllt. (Bitte beachten Sie die Hinweise im Rahmen der Auskunft zur WBS-Erteilung). Eine Freistellung wird in der Regel hinsichtlich der Einkommensgrenze, Wohnungsgröße oder dem Vorbehalt zu Gunsten bestimmter Personenkreise erteilt. Andauernder Leerstand (im geförderten Wohnungsbestand) über das übliche Maß eines Mieterwechsels von drei Monaten unterliegt der Genehmigungspflicht durch den Bereich Wohnungswesen in der Fachgruppe Soziales und Wohnen.

Ansprechpartner:

Frau Drechsler Tel. (03381) 58 50 62 Zi. 114
Frau Hirtzel Tel. (03381) 58 50 67 Zi. 115

eMail-Kontakt

Fax (03381) 58 50 84 (Antragstellung per Fax nicht möglich!)

(Antragstellung per E-Mail nicht möglich! Die oben genannten E-Mail-Adressen dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Eine Antragstellung ist nicht möglich.)

Gebühren

  • Gebühren fallen in Abhängigkeit von der beantragten Leistung an
  • maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist die „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen“ vom 26. März 2002

Rechtsgrundlagen

WoBindG (Wohnungsbindungsgesetz), i.V.m. WoFG (Wohnraumförderungsgesetz)


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