Übermittlungssperre bei Melderegisterauskünften

Pressearchiv - Meldung vom 13.02.2007

Pressemitteilung vom 13.02.2007

Der Bereich Bürgerservice des Haupt-, Personal- und Bürgeramtes der Stadtverwaltung von Brandenburg an der Havel erinnert daran, dass durch die Bürgerinnen und Bürger gemäß Brandenburgischem Meldegesetz (BbgMeldeG) in besonderen Fällen der Übermittlung von persönlichen Daten aus dem Melderegister widersprochen werden kann. Übermittlungssperren können in folgenden Zusammenhängen eingerichtet werden:

  • gemäß § 30 Absatz 2 BbgMeldeG für eine Auskunftsteilung an die Religionsgesellschaft des Ehepartners. (Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Daten an die Religionsgesellschaft übermittelt werden, von Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht der selben oder keiner öffentlichen Religionsgesellschaft angehören.)

  • gemäß § 32a Absatz 2 Satz 5 BbgMeldeG für eine Auskunftserteilung über das Internet (neu !)



  • gemäß § 33 Absatz 1 bis 3 BbgMeldeG für eine Auskunftserteilung an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    • im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen (§ 33 Absatz 1 BbgMeldeG).
    • im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 33 Absatz 2 BbgMeldeG)
    • im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden ( § 33 Absatz 3 BbgMeldeG)

  • gemäß § 33 Absatz 4 BbgMeldeG für eine Auskunftserteilung bei einem Altersjubiläum (Name, Anschrift und Tag des Jubiläums.)

  • gemäß § 33 Absatz 4 BbgMeldeG für eine Auskunftserteilung bei einem Ehejubiläum (Namen, Anschrift und Tag des Ehejubiläums. Das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten kann nur gemeinsam ausgeübt werden, Unterschriften beider Ehegatten sind erforderlich.)

  • gemäß § 33 Absatz 5 BbgMeldeG für eine Auskunftserteilung an Adressbuchverlage (Namen und Anschrift).

Eine Weitergabe der Daten ist unzulässig, wenn der Weitergabe der Daten widersprochen wurde. Die Übermittlungssperre gilt bis zum Widerruf. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann im Haupt-, Personal- und Bürgeramt zu den bekannten Öffnungszeiten an folgenden Orten eingelegt werden:

  • Bürgerservice, Am Gallberg 4 B
  • Bürgerservice, Katharinenkirchplatz 5
  • Ortsteilverwaltungen

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