Wasserrechtliche Genehmigungserfordernis bei Bootssteganlagen

Pressearchiv - Meldung vom 22.02.2005

Pressemitteilung vom 22.02.2005

Da immer wieder Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Bootsstegen auftreten, gibt das Amt für Umwelt- und Naturschutz folgende Hinweise:

Bootssteganlagen sind begehbare bauliche Anlagen, die zum Anlegen von Sportbooten bestimmt und geeignet sind. Bootsstege sind immer genehmigungspflichtig. Auch Anlegestellen, bei denen lediglich eine Befestigung des Ufers vorgenommen wird, sind in der Regel genehmigungsbedürftige Anlagen, ebenso wie einzelne Heckpfähle oder Dalben.

Für die Errichtung, den Ersatz oder die wesentliche Veränderung einer Bootssteganlage besteht Genehmigungspflicht gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bei der unteren Wasserbehörde im Amt für Umwelt- und Naturschutz der Stadt.

Eigentümer von Anlagen, die über keine derartige Genehmigung oder keine Wasserrechtliche Zulassung (Bestandsschutz für Anlagen vor 1990) oder z. B. eine Genehmigung der ehemaligen Staatlichen Gewässeraufsicht oder des Landesumweltamtes Brandenburg verfügen, handeln ordnungswidrig. Ein Bestandsschutz für genehmigte vorhandene Anlagen liegt nur vor, wenn die Anlage gegenüber dem genehmigten Zustand nicht wesentlich verändert wurde.

Die untere Wasserbehörde wird gegen ungenehmigte Anlagen in Form von Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgehen. Des weiteren wird grundsätzlich eine Rückbauanordnung erlassen werden.

Für Bootssteganlagen können weiter die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und / oder die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung sowie an Bundeswasserstraßen die strom - und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) erforderlich sein.

Die einzelnen Genehmigungen stellen voneinander unabhängige und eigenständige Verwaltungsakte dar, die gesondert bei der jeweiligen Behörde beantragt werden müssen. Erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen darf mit der Errichtung einer Steganlage begonnen werden.

Ist ein Bootssteg ein unselbständiger Teil eines Gesamtvorhabens, das selbst nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) genehmigungspflichtig ist, erstreckt sich die Baugenehmigungspflicht auch auf diesen. Die wasserrechtliche Genehmigung würde dann entfallen und die untere Wasserbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt werden. Baugenehmigungspflichtig sind z. B. auch Badestege und Aussichts- oder Erholungsplattformen.

Im Amt für Umwelt- und Naturschutz und beim Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg liegt ein Merkblatt vor, aus dem die erforderlichen Antragsunterlagen und Behörden hervorgehen. Bei Bedarf wird das Merkblatt auch gern zugesandt.

Weiterhin sind auf den Internetseiten der Stadt unter www.stadt-brandenburg.de in der Rubrik Rathaus+Politik / Verwaltung Online / Lebenslagen / Umwelt- und Sauberkeit die Ansprechpartner im Umweltamt der Stadt genannt. Diese stehen für Fragen gern zur Verfügung.

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