Widerspruchsrecht bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen

Pressearchiv - Meldung vom 15.07.2004

Pressemitteilung vom 15.07.2004

Auf der Grundlage entsprechender Regelungen im Brandenburgischen Meldegesetz darf die Meldebehörde der Stadt im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen oder Bürgerentscheiden an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen aus dem Melderegister Auskunft erteilen.

Ebenfalls Auskunft darf die Meldebehörde über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf Daten, Tag und Art des Jubiläums zum Zwecke der Veröffentlichung durch die Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Auch an Adressbuchverlage kann die Meldebehörde Daten weiter geben.

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Eine Weitergabe der Daten ist unzulässig, wenn der Weitergabe der Daten widersprochen wurde.

Der Widerspruch kann schriftlich bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Haupt-, Personal- und Bürgeramt, Bürgerservice/Ortsteilverwaltungen an folgenden Standorten eingelegt werden:
- Am Gallberg 4B
- Katharinenkirchplatz 5
- Ortsteilverwaltungen

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