Was Sie über die Kommunalwahl wissen sollten

Themenübersicht

Wahlgebiet

Wahlgebiet zur Stadtverordnetenversammlung

Das Wahlgebiet zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung ist in folgende drei Wahlkreise eingeteilt:

  • Wahlkreis 1
    Stadtteile Altstadt und Nord
  • Wahlkreis 2
    Stadtteile Dom (einschließlich der Ortsteile Klein Kreutz/Saaringen, Gollwitz und Wust) und Neustadt (einschließlich der Ortsteile Schmerzke und Göttin)
  • Wahlkreis 3
    Stadtteile Hohenstücken, Görden, Kirchmöser (einschließlich Ortsteil Mahlenzien) und Plaue

 

Wahlgebiet zur Ortsteilwahl

Das Wahlgebiet zur Ortsteilwahl ist das Gebiet des jeweiligen Ortsteils. Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.

 

Wahllokale der Stadt Brandenburg an der Havel

Die Stadt Brandenburg an der Havel hat insgesamt 55 allgemeine Wahllokale, von denen 37 Wahllokale barrierearm sind (67,3 %).

Nach oben

Wahlrecht

Wahlberechtigt zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • im Wahlgebiet (Brandenburg an der Havel) ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben sowie
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt bei der Wahl der Ortsvorsteherinnen oder der Ortsvorsteher beziehungsweise der Wahl der Ortsbeiräte sind nur Deutsche, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Ortsteil haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, die am 28. April 2024 (Stichtag) bei der Meldebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

Wahlberechtigte Personen, die nach dem Stichtag aus einer anderen Gemeinde bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zuziehen, werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt eingetragen.

Nach oben

Stimmabgabe

Zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und zur Wahl der Ortsbeiräte hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen. Die wahlberechtigte Person kann einer bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben. Die Stimmen können auch verschiedenen bewerbenden Personen eines Wahlvorschlages gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein, oder die Stimmen auch bewerbenden Personen verschiedener Wahlvorschläge geben. Die wahlberechtigte Person muss die bewerbende Person oder den bewerbenden Personen, welcher beziehungsweise welche die Stimme oder die Stimmen bekommen soll, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen.

Zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Sie hat der bewerbenden Person, dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei zu kennzeichnen.
Ist zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nur eine bewerbende Person zugelassen, hat die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, indem sie in einem der bei den Worten “Ja” oder “Nein” befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.

Nach oben

Rechtsgrundlagen

Nach oben

Interessantes