Amtliche Eintragungsräume zum Volksbegehren

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1) bis Montag, den 11. April 2022, 16 Uhr, und bei den weiteren Eintragungsstellen (Nummer 2 bis 4) bis Donnerstag, den 7. April 2022, zu den angegebenen Zeiten, unterstützt werden:

 

1. Wahl- und Abstimmungsbehörde, Nicolaiplatz 30, 1. OG, Zimmer 105,
zu den Zeiten
Mo.: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Di.: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do.: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr.: 09:00 - 12:00 Uhr

2. Bürgerservice, Nicolaiplatz 30, 1. OG, nach Terminvereinbarung
zu den Zeiten
jeden 2. und 4. Samstag im Monat: 8.00 - 12:00 Uhr

3. Fouqué-Bibliothek - Stadtteilbibliothek Nord, Werner-Seelenbinder-Straße 53,
zu den Zeiten
Mo. und Fr.: 9.00 - 16:00 Uhr
Di. und Do.: 09:00 - 18:00 Uhr
Mi.: 09:00 - 12:00 Uhr

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Absatz 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Absatz 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Absatz 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Absatz 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Absatz 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Absatz 4 VVVBbg).

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