Abstimmungsrecht

Eintragungsberechtigung

Gemäß § 17 Absatz 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den unten angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 11. April 2022

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 12. April 2006 geboren sind,
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
  • nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Personen, die sich in die Eintragungslisten in den Eintragungsräumen eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Absatz 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)

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Stimmkreise

Wahlgebiet ist das Land Brandenburg, welches in 44 Stimmkreise eingeteilt ist.

Die Stadt Brandenburg an der Havel ist in zwei Stimmkreise unterteilt:

der Stimmkreis 16 umfasst die Stadtteile bzw. Ortsteile:

  • Görden und 
  • Plaue,

der Stimmkreis 17 umfasst die Stadtteile bzw. Ortsteile: 

  • Dom,
  • Altstadt,
  • Neustadt,
  • Hohenstücken,
  • Nord und
  • Kirchmöser.

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Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für das Volksbegehren sind 

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