Einwand gegen Mahnungen


Leistungsbeschreibung

Der Einwand gegen eine Mahnung ist formlos per Fax, E-Mail bzw. schriftlich möglich.

Es entstehen keine Gebühren.

  • §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 2 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV)
  • § 19 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg)
  • §§ 1 und 4 der Kostenordnung zum VwVGBbg (KostO zum VwVGBbg)
  • Einwand gegen Mahnung (Online-Formular erst nach Anmeldung im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)