7 Fragen und 7 Antworten zur neuen Allgemeinverfügung Quarantäne der Stadt Brandenburg

Pressemitteilung vom 21.01.2022

Das Gesundheitsamt beantwortet die wichtigsten Fragen zur Quarantäne.
Das Gesundheitsamt beantwortet die wichtigsten Fragen zur Quarantäne.
Schaubild zur Dauer der Quarantäne.
Schaubild zur Dauer der Quarantäne.
Schaubild zur Befreiung von der Quarantäne bei asymptomatischen Kontaktpersonen.
Schaubild zur Befreiung von der Quarantäne bei asymptomatischen Kontaktpersonen.
Thema:
Corona

Die Allgemeinverfügung zur Quarantäne der Stadt Brandenburg an der Havel gilt in Anlehnung an die Bestimmungen des Robert-Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung (Stand: 14.01.2022). Sie tritt am 20.01.2022 in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 28.02.2022.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall auch abweichende Regelungen bzw. Anordnungen treffen. Dies gilt insbesondere bei Personalengpässen in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. 

Aufgrund steigender Corona-Infektionszahlen in der Stadt Brandenburg erfolgt gemäß dem Erlass des Gesundheitsministeriums vom 18.11.2021 und 17.01.2022 eine Priorisierung insbesondere in Bezug auf die Kontaktpersonennachverfolgung. Im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung werden primär die Haushaltsangehörigen als enge Kontakt Personen weiterverfolgt, sodass nicht mehr komplette Infektionsketten nachverfolgt werden können.

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten:
E-Mail: gesundheitsamtstadt-brandenburg.de 
Telefon: (03381) 58-5301 

Aufgrund des situationsbedingten hohen Anruferaufkommens wird darum gebeten, Mitteilungen möglichst per E-Mail vorzunehmen.

1. Mein Antigentest ist positiv, was ist zu tun? 

Ist ein Antigentest positiv, besteht ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 

Die betroffenen Personen haben sich unverzüglich abzusondern. Sie begeben sich also in häusliche Quarantäne und verzichten auf Kontakte zu anderen Personen. Die betroffenen Personen haben Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufzunehmen bzw. Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt zu halten. 

Dem Gesundheitsamt ist die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen. 

Gleichzeitig müssen die betroffenen Personen alle persönlichen Kontakte, die in den letzten drei Tagen vor Kenntnis des positiven Testergebnisses gepflegt wurden, selbstständig benachrichtigen. 

Gemäß der Coronavirus-Testverordnung haben alle betroffenen Personen nach positivem Antigentest Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Wenn Krankheitssymptome bestehen, ist zum Beispiel der Kinderarzt oder Hausarzt zu kontaktieren. 

Symptomlose Personen mit positivem Antigentest können sich an die Hotline der Teststelle der Johanniter - Unfallhilfe (03381) 701016 oder 701017 wenden. Auch der Hausarzt oder Kinderarzt kann den Test auf Anordnung des ÖGD durchführen.

2. Wie lange muss ich mich absondern, wenn der PCR-Test positiv ausfällt?

Betroffene Personen müssen sich absondern, wenn Ihnen durch das Gesundheitsamt der Stadt Brandenburg, eine ausgewiesene PCR-Teststelle oder einem für die Durchführung von PCR-Tests berechtigten Mediziner ein positives Testergebnis, unabhängig vom Status einer engen Kontaktperson oder Verdachtsperson mitgeteilt wird. 

Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses absondern. Sie haben die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes dem Gesundheitsamt mitzuteilen und ihre engen Kontaktpersonen der letzten 3 Tage zu benachrichtigen. 

Die Absonderungsdauer beträgt grundsätzlich 10 Tage

Bei positivem (PCR)-Testergebnis endet die Absonderung 10 Tage nach Erstnachweis des Erregers. Bei weiter anhaltender Symptomatik hat die betroffene Person Kontakt mit dem Hausarzt oder der Hausärztin aufzunehmen, diese entscheiden ggf. über eine Arbeitsunfähigkeit.

3. Wie verhalte ich mich als Verdachtsperson?

Besteht aufgrund von Krankheitssymptomen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus und ist eine PCR-Testung bereits angeordnet bzw. durch ärztliche Beratung empfohlen, gelten Sie als Verdachtspersonen. 

Sie müssen sich unverzüglich absondern und haben die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes dem Gesundheitsamt mitzuteilen und ihre engen Kontaktpersonen der letzten 3 Tage zu benachrichtigen. 

Für Verdachtspersonen, bei denen der durchgeführte PCR-Test negativ ist, endet die Absonderung mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Im Fall eines positiven Testergebnisses wird die Absonderung fortgesetzt. Es gilt dann das gleiche wie bei positiv getesteten Personen.

4. Wann bin ich eine enge Kontaktperson und was muss ich tun?

Personen die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) enge Kontaktpersonen sind haben sich selbstverantwortlich in Quarantäne zu begeben und zu testen, nachdem Ihnen der Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall bekannt wird. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen eine Mitteilung durch die Stadt oder einen behandelnden Arzt erhalten, dass sie enge Kontaktpersonen sind. 

Diese hatten in der Regel einen längeren bzw. engeren Kontakt zu jemandem, der sich mit dem COVID-19-Virus infiziert hat. So gelten beispielsweise Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) immer als enge Kontaktpersonen

Sie sind auch eine enge Kontaktperson, wenn länger als zehn Minuten Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person ohne Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern und ohne Mund-Nasen-Schutz bzw. FFP2-Maske bestand. 

Sofern betroffenen Personen mitgeteilt wird oder ihnen bekannt ist, dass sie enge Kontaktpersonen sind, so haben sie sich nach Maßgabe der Allgemeinverfügung entsprechend abzusondern. 

Enge Kontaktpersonen müssen sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben (absondern). 

Der erste volle Tag der Quarantäne ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall. 

Die Quarantäne endet mit Ablauf des 10. Tages, wenn während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

5. Kann ich die Quarantänedauer/Isolierungsdauer von 10 Tagen auch verkürzen?

Es besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Quarantänedauer/Isolierungsdauer (Freitestung) für positiv getestete Personen und enge Kontaktpersonen. 

  • Die Quarantäne bzw. Isolierung endet mit Ablauf des 7. Tages mit PCR-Test bzw. Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV (z.B. Bürgertest) bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Ein Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV (z.B.Bürgertestung) soll vorzugswürdig durchgeführt werden, um die Verfügbarkeit von PCR-Testkapazitäten zu schonen. Positiv getestete Personen müssen zudem vor Probenentnahme seit 48 Stunden symptomfrei sein. Die Quarantäne enger Kontaktpersonen bzw. die Isolierung von Beschäftigten im Gesundheitswesen, insbesondere Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe endet frühestens mit Ablauf des 7. Tages mit negativem PCR-Test bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Infizierte Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen zudem vor Probenentnahme seit 48 Stunden Symptomfrei sein. Der negative Testnachweis ist jeweils dem Gesundheitsamt per E-Mail an gesundheitsamtstadt-brandenburg.de zu übermitteln. Mit erfolgter Übermittlung des negativen Testergebnisses endet die Quarantäne bzw. Isolierung frühestens mit Ablauf des 7. Tages 24:00 Uhr, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf, automatisch.
  • Unterliegen enge Kontaktpersonen einer seriellen Teststrategie (z.B. Schülerinnen und Schüler, und voraussichtlich ab dem 07.02.2022 auch betreute Kinder in Horteinrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen) so endet die Quarantäne mit Ablauf des 5. Tages mit Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV (z.B. Bürgertestung) bei Probenentnahme frühestens am 5. Tag. Ein Selbsttest, auch vor Ort unter Aufsicht durchgeführt, ist nicht zulässig.
    Der negative Testnachweis ist dem Gesundheitsamt per E-Mail an gesundheitsamtstadt-brandenburg.de zu übermitteln. Mit erfolgter Übermittlung des negativen Testergebnisses endet die Quarantäne frühestens mit Ablauf des 5. Tages 24:00 Uhr, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf, automatisch.

Erfährt eine enge Kontaktperson, dass sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

6. Wer muss nicht in Quarantäne?

Ausnahmen von der Quarantäne bestehen für folgende Kontaktpersonen:

  • Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
  • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
  • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Alle Personen müssen asymptomatisch sein. 

Sie sollten aber verstärkt auf Schutzmaßnahmen (Maske tragen bei Kontakten zu anderen Personen, regelmäßige Selbsttests oder Bürgertestungen) achten und auf nicht notwendige Kontakte verzichten.

Treten Symptome auf, die mit einer Coronavirus Infektion vereinbar sind, müssen sich die Betroffenen trotz Ausnahmeregelung in Quarantäne begeben und das Gesundheitsamt informieren.  

Außerdem sollte Kontakt zum Hausarzt/-ärztin aufgenommen werden, der Sachverhalt geschildert und ein Termin für einen PCR-Test vereinbart werden. 

Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. 

Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe.

7. Wie habe ich mich in Quarantäne zu verhalten und auf was muss ich achten?

Die Wohnung darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Stadt verlassen werden. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer Terrasse oder einem Balkon ist nur alleine oder mit Personen des gleichen Hausstandes mit Abstand von mindestens 1,50 m sofern sich diese Personen ebenfalls in Absonderung befinden, gestattet. 

Es ist eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand der betroffenen Person lebenden Personen sicherzustellen. (Beispielsweise getrennte Einnahme der Mahlzeiten, regelmäßiges Händewaschen und vermehrtes Lüften.) 

Es darf kein Besuch empfangen werden. 

Enge Kontaktperson, die sich in Quarantäne befinden haben ein Tagebuch zu führen, in dem - soweit möglich - zweimal täglich die Körpertemperatur und - soweit vorhanden - der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. 

Zeigen enge Kontaktpersonen Krankheitszeichen, die mit einer SARS-CoV-2 Infektion vereinbar sind (typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder verschlechtert sich bei positiv getesteten Personen oder Verdachtspersonen der Gesundheitszustand, ist der Hausarzt oder die Hausärztin zu kontaktieren. Vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal hat die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie enge Kontaktperson zu einer Person ist, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist. Verdachtspersonen und positiv bestätigte Fälle haben dies medizinischem Personal ebenfalls mitzuteilen. 

Die Stadt ist per E-Mail: gesundheitsamtstadt-brandenburg.de  zu informieren. In diesem Zusammenhang haben die betroffenen Personen die folgenden Angaben zu machen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer und Quarantänezeitraum.

Hinweis:
Weitere Informationen können Sie der Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg an der Havel über die Absonderung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS -CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemeinverfügung Quarantäne) vom 19.01.2022 entnehmen. 

Für alle enge Kontaktpersonen (auch die hier unter Nummer 6 genannten) bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass Sie Kontaktpersonen zu einem positiv bestätigten Fall sind, bei dem eine besorgniserregende Virusvariante (also VOI oder VOC außer Alpha - B.1.1.7 oder Delta - B1.617.2 oder Omikron- B.1.1.529 sowie Sublinien) nachgewiesen wurde, endet die Absonderung erst nach 14 Tagen. Hier besteht keine Möglichkeit der Freitestung und die Quarantäne/Isolierung kann nicht verkürzt werden. 

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