Ab 01.01.2012 kein Kontenpfändungsschutz ohne P-Konto

Pressearchiv - Meldung vom 05.12.2011

Pressemitteilung vom 05.12.2011

Ab dem 1. Januar 2012 gibt es Schutz vor Kontopfändungen nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt.
Empfänger von Sozialleistungen können dann nicht wie bisher innerhalb von 14 Tagen über ihre auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen verfügen. Jedes Guthaben erhält ab 1. Januar 2012 der Gläubiger, es sei denn, das Konto ist als P-Konto geschützt.

Personen mit Schulden, bei denen die Gefahr einer Kontenpfändung (Mahnbescheid, Pfändungsüberweisungsbeschluss) besteht und deren Girokonto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, sollten rechtzeitig zu ihrer Bank oder Sparkasse gehen und die Umwandlung beantragen.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ab Januar 2012 nicht mehr über Ihr Geld verfügen können.

Der entsprechende Antrag bei Ihrer Bank kann auch dann noch gestellt werden, wenn bereits eine Kontenpfändung vorliegt.
Das P-Konto darf nur von einer Person geführt werden. Bisherige Gemeinschaftskonten sind ggf. zu trennen.

Für Guthaben auf dem P-Konto ist automatisch ein pauschaler Pfändungs-Basisschutz in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat gegeben.
Sind auf dem P-Konto monatlich höhere Eingänge als die vom Basisschutz umfassten 1.028,89 Euro zu erwarten, ist der Bank eine geeignete Bescheinigung über die Art der Einkünfte vorzulegen.

Der Basisschutz kann sich durch
• Geldleistungen für Kinder wie Kindergeld und Kinderzuschlag,
• Unterhaltsverpflichtungen (z. B. für Ehegatten und Kinder) sowie
• Sozialleistungen,
- nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit), die in einer Bedarfsgemeinschaft zum Beispiel für Partner oder Stiefkinder entgegengenommen werden oder
- die zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwandes und / oder auch wegen besonderer Bedarfe oder
- einmalige Sozialleistungen,
erhöhen, wenn diese auf das P-Konto gezahlt werden.

Als Nachweise in diesem Sinne können die entsprechenden Leistungsbescheide gelten. Die unverzügliche Kontaktaufnahme zur kontoführenden Bank oder Sparkasse wird empfohlen.

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