Testpflicht entfällt ab Samstag, 16.10.2021

Pressemitteilung vom 15.10.2021

Testpflicht entfällt ab Samstag, 16.10.2021
Thema:
Corona

Aktualisierte Bekanntgabe der Inzidenz-Unterschreitung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021, zuletzt geändert am 05.10.2021 (In Kraft getreten 13.10.2021)

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) lagen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 12.10.2021 für fünf Tage ununterbrochen kumulativ weniger als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor. 

Dies hat zur Folge, dass gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der 3.SARS-CoV-2-UmgV ab dem 16.10.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entfällt.

Deklaratorische Hinweise:

Inzidenzunabhängig besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der 3.SARS-CoV-2-UmgV, in den nachfolgend genannten Fällen weiterhin fort:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen (vgl. § 13 Absatz 3 der 3.SARS-CoV-2-UmgV)

  • für die Zutrittsgewährung zu Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweit Tanzlustbarkeiten abgehalten werden (vgl. § 22 Absatz 1 Nummer 3 der 3.SARS-CoV-2-UmgV), sowie für die Zutrittsgewährung zu Festivals soweit Tanzlustbarkeiten abgehalten werden (vgl. § 22 Absatz 2 der 3.SARS-CoV-2-UmgV) 

  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (vgl. § 23 der 3.SARS-CoV-2-UmgV) 

  • in Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung (vgl. § 24 der 3.SARS-CoV-2-UmgV)        

  • für die Ausübung von Kontaktsport nach § 18 Absatz 1 der 3.SARS-CoV-2-UmgV

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt in allen in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehenen Fällen nicht für:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, 

  2. vorbehaltlich des § 24 Absatz 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend, 

  3. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Vorlage des Impfnachweis),

  4. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Vorlage des Genesenennachweis).

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