Munitionsfund im Bereich des Industriegebietes Quenz - Allgemeinverfügung

Pressearchiv - Meldung vom 11.06.2019

Pressemitteilung vom 11.06.2019

Kartenausschnitt mit roter Kennzeichnung der Sperrzone
Sperrzone: 800 m Radius um die Fundstelle

Sperrkreis und Räumung des gefährdeten Bereiches verfügt.

  1. Die nachfolgend aufgeführte Sperrzone (siehe Bild) im Stadtgebiet Brandenburg an der Havel ist am Donnerstag, dem 13.06.2019 von allen Personen bis 08:00 Uhr zu verlassen. Der Sperrbereich umfasst ein Gebiet, dessen Außengrenzen - bedingt durch eine Munitionssprengung am gleichen Tag im Bereich Industriegebiet Quenz/Quenzsiedlung wie folgt festgelegt sind:
    • a) Norden: Ecke Blosendorfer Straße/Altbensdorfer Straße, Briester Straße ab den Hausnummern 13/14 in Richtung Thüringer Straße, Kreuzungsbereich Woltersdorfer Straße/Thüringer Straße
    • b) Osten: Schulgebäude des Oberstufenzentrum „Gebrüder Reichstein“; Betriebsgelände B.E.S. Brandenburger Elektrostahlwerke GmbH
    • c) Süden: Gelände der B.E.S. Brandenburger Elektrostahlwerke GmbH
    • d) Westen: Landspitze Münchwerder, Uferbereich Falkenbergswerder

      Des Weiteren ist der Quenzsee vollständig und der nördliche Teil des Plauer Sees in Angrenzung zum Quenzsee gesperrt.

      Die verbindliche Festlegung erfolgt durch die Absperrmaßnahmen der Sicherheitskräfte vor Ort.
       
  2. Nach 08:00 Uhr am 13.06.2019 ist es allen unberechtigten Personen bis zum Abschluss der Kampfmittelbeseitigung untersagt, die o. g. Sperrzone zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

    Rechtsgrundlagen zu den Ziffern 1. und 2.:
    §§ 1, 3, 4, 5, 13, 14, 15, 18 und 19 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in der zurzeit gültigen Fassung
     
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

    Rechtsgrundlage:
    § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in zurzeit gültigen Fassung
     
  4. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 drohe ich die Anwendung des unmittelbaren Zwangs an.

    Rechtsgrundlage:
    §§ 27, 28, 29 und 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in der zurzeit gültigen Fassung

    Der Abschluss der Kampfmittelbeseitigung und die Aufhebung der Sperrzone wird durch die Ordnungskräfte vor Ort bekannt gegeben.

Begründung:

Im Bereich des Industriegebietes Quenz wurde Munition aufgefunden, welche nicht mehr transportfähig ist. Diese muss nun vor Ort durch den Zentraldienst der Polizei - Kampfmittel-beseitigungsdienst gesprengt werden. Um eine Gefährdung der Bevölkerung zu vermeiden, wird die Räumung des gefährdeten Bereiches verfügt.

Die Stadt Brandenburg an der Havel ist gemäß §§ 1, 3 und 5 OBG die sachlich und örtlich zuständige Behörde, die aufgrund des § 13 OBG tätig wird. Danach kann sie die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr abzuwenden.
Der gefährdete Bereich wird hiermit als Sperrzone festgelegt. Durch Ordnungskräfte der Stadt wird kontrolliert und sichergestellt, dass alle Personen die Sperrzone verlassen. Anweisungen dieser Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird wie folgt begründet. Es besteht die drohende Gefahr umherfliegender Splitterteile der kontrollierten Sprengungen.
Durch die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung) ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 1, 17 und 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden können.

Allgemeinverfügung vom 11.06.2019

Bilder in Hochauflösung

Interessantes