Baumfällungen und Gehölzentfernungen

Pressearchiv - Meldung vom 19.03.2012

Pressemitteilung vom 19.03.2012

Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel weist darauf hin, dass seit dem 01.03. 2012 bis zum 30.09.2012 für alle Baumfällungen und Gehölzschnitte, die über Formschnitte hinausgehen, Ausnahmegenehmigungen der unteren Naturschutzbehörde erforderlich sind.

Der gesetzliche Schutzzeitraum ist 2009 mit den Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes bundesweit einheitlich geregelt worden. Nur im Zeitraum vom 01.10. - 28.02. sind Gehölzentfernungen nicht nach der Baumschutzverordnung geschützter Bäume im Siedlungsbereich möglich.

Im unbebauten Außenbereich sind viele Bäume über Landschaftsschutzgebietsverordnungen geschützt, hier ist in jedem Fall die untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen. Ähnliches gilt für Uferzonen mit Gehölzen. Hier liegt häufig ein gesetzlicher Biotopschutz vor, der bis in den Privatgarten hineinreichen kann. Im Zweifelfall sollte Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden.

Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Gefahrenfällungen, die dazu dienen, unmittelbar umsturzgefährdete Bäume zurück zu schneiden oder zu fällen. Sollten sich in solchen Fällen allerdings erkennbar besetzte Nester von Brutvögeln oder Fledermäuse in Höhlungen dieser zur Fällung vorgesehenen Gefahren- Bäume aufhalten, ist die untere Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlichen Gründen kurzfristig einzubeziehen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer (03381) 58 31 05.

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