Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung

Pressemitteilung vom 08.11.2021

Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung
Thema:
Corona

Bekanntgabe der Inzidenz - Überschreitung nach § 23 Absatz 5a Satz 1 der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021, zuletzt geändert am 2. November 2021

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 08.11.2021 für drei Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor.

Dies hat zur Folge, dass gemäß § 23 Absatz 5a Satz 3 der 3. SARS-CoV-2-UmgV ab dem 09.11.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehene verschärfte Testpflicht für Beschäftigte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt.

Für sämtliche in diesen Einrichtungen nach § 23 Absatz 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV Beschäftigte, mit Ausnahme von Krankenhäusern, und Beschäftigte nach § 23 Absatz 6 der 3. SARS-CoV-2-UmgV gilt die Testpflicht abweichend von § 23 Absatz 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist.

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt in allen in der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehenen Fällen gemäß § 6 Absatz 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV nicht für:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder,
  2. vorbehaltlich des § 24 Absatz 1 bis 3 für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  3. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung (Vorlage des Impfnachweis),
  4. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung (Vorlage des Genesenennachweis).

Die übrigen Regelungen der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15. September 2021 zuletzt geändert am 2. November 2021, gelten unverändert weiter.

Es wird auf § 27 Absatz 2 und Absatz 3 der 3.SARS-CoV-2-UmgV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Die Bekanntgabe der Stadt Brandenburg an der Havel vom 30.10.2021 bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt. Die damit verbundene Testvorlagepflicht beleibt entsprechend bestehen.

Weitere Hinweise:

Inzidenzunabhängig besteht die tägliche Testpflicht im Sinne von § 23 Absatz 5a Satz 3 der 3.SARS-CoV-2-UmgV gemäß § 23 Absatz 5a Satz 7 der 3.SARS-CoV-2-UmgV außerdem entsprechend für Beschäftigte in Einrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt.

Bilder in Hochauflösung

Interessantes