Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach 7. SARS-CoV-2-EindV

Pressemitteilung vom 30.03.2021

Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach 7. SARS-CoV-2-EindV
Thema:
Corona

Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -7. SARS-CoV-2-EindV)

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg) liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 30.03.3021 für mindestens drei Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor.

Dies hat zur Folge, dass ab dem 31.03.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel folgende Schutzmaßnahmen gemäß § 26 Absatz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:

  1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakternur mit den Angehörigen deseigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  4. abweichend von § 8 Absatz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1der 7. SARS-CoV-2-EindV genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung,
  5. abweichendvon § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
  6. abweichend von § 23 Absatz 1der 7. SARS-CoV-2-EindV sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen. Es wird auf § 25 Absatz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Weitere Hinweise:

Oster-Hinweis: Die Landesregierung Brandenburg beabsichtigt, mit der Änderung der Eindämmungsverordnung eine gesonderte Oster-Regelung aufzunehmen, nach der sich max. 5 Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, wobei Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht mitgezählt werden. Details liegen noch nicht vor. Wir bitten, dazu die Veröffentlichungen der Landesregierung zu beachten.

Hinweise für Einzelhandelund weitere Einrichtungen:

Alle nicht in der Aufzählung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels unterliegen einer Schließungsanordnung. Das heißt, folgende Einrichtungen bleiben offen:

  1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
  3. Buchhandel sowie Zeitungs-und Zeitschriftenhandel,
  4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  5. Baufachmärkte,
  6. Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  8. Tankstellen,
  9. Tabakwarenhandel,
  10. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  12. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  13. Reinigungen und Waschsalons,
  14. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  15. Abhol-und Lieferdienste.

„Click und Meet“ (d.h. der termingebundene Einkauf) entfällt entsprechend für alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindVgenannt sind.

„Click und Collect“ (d.h. online bzw. telefonische Bestellungund das vor Ort-Abholen im Geschäft) bleibt auch im stationären Einzelhandel, der nicht unter § 8 Absatz 2 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV fällt, weiterhin möglich.

Nicht betroffen von der Rücknahme sind auch körpernahe Dienstleistungen.

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