Bußgelder aus der Landes-Corona-Verordnung vermeiden

Pressemitteilung vom 22.09.2021

Bußgelder aus der Landes-Corona-Verordnung vermeiden
Thema:
Corona

Stadt gibt Hinweise für 2G-Modell

Das Land Brandenburg hat im Rahmen der Dritten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) vom 15. September 2021 unter anderem im neu eingeführten § 7 eine neue Regelung in Bezug auf sog. 2G-Modelle als zusätzliche Option für Veranstaltungen und verschiedene Einrichtungen (u.a. Möglichkeit für Gastronomie) getroffen. 

Aufgrund von vielen Nachfragen und Unsicherheiten bei Veranstaltern bezüglich der neu eingeführten Regelungen möchte die Stadt Brandenburg an der Havel dazu die nachfolgenden Hinweise geben und Veranstaltern und Gastronomen helfen.

Sofern nach Maßgabe des § 7 der 3. SARS-CoV-2-UmgV der Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder den entsprechend genannten Einrichtungen nur im Rahmen des 2G-Modells erfolgen soll, entfallen nach Maßgabe der Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

1. die Zutrittsgewährung ausschließlich für:

  • geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

  • genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,

2. den Einsatz ausschließlich von Personal, das die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt (das Personal muss also entweder vollständig geimpft oder genesen im Sinne der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein); dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,

3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in Nummer 1 genannten Personen gewährt wird,

4. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Insbesondere die entsprechende Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt gilt es zu beachten, da das Land als Verordnungsgeber bei Nichteinhaltung der Maßnahmen (also auch der Anzeigepflicht) ein entsprechend hohes Bußgeld (5.000 € -25.000 €) in Aussicht stellt.

Die Anzeige, dass von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, kann auch per E-Mail an gesundheitsamtstadt-brandenburg.de erfolgen. Enthalten sein sollte das Datum und der Zeitraum der Veranstaltung bzw. die Einrichtung, sofern diese das 2G-Modell praktizieren wollen. Weiterhin sollte auch der Verantwortliche (Veranstalter/Betreiber) benannt werden.

„Zur Vermeidung der vom Land als Verordnungsgeber angedrohten Bußgelder empfehlen wir als Stadt potentiellen Veranstaltern und Gastronomen, die von 2G Gebrauch machen wollen, frühzeitig per Mail die Information ans Gesundheitsamt.“ 

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