Entwurfsplanungen „SB-Markt- und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße“ werden ausgelegt

Pressearchiv - Meldung vom 14.07.2011

Pressemitteilung vom 14.07.2011

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes “SB-Markt- und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße” Brandenburg an der Havel

Mit Beschluss Nummer 181/2011 vom 29.06.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes “SB-Markt- und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße” Brandenburg an der Havel nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB zu beteiligen und von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gelände der ehemaligen Stärkefabrik, welches nördlich an die Neuendorfer Straße, westlich an die Otto-Sidow-Straße und südlich an die Brandenburger Niederhavel (vgl. Kartenausschnitt) angrenzt. Der Entwurf des Bebauungsplanes “SB-Markt- und Fachmarktzentrum Neuendorfer Straße”, die Entwurfsbegründung einschließlich Umweltbericht sowie die vorliegenden Fachgutachten und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Immissionsschutz, Besonderer Artenschutz, Wasserwirtschaft/Hydrologie, Hochwasser-schutz) dazu liegen

vom 18.07. 2011 bis 19.08. 2011

in der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel, Fachbereich VI, Fachgruppe 61, Bauleitplanung, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, 1. Etage, Zimmer A 104 während folgender Zeiten:

Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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