Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden

Pressearchiv - Meldung vom 19.04.2005

Pressemitteilung vom 19.04.2005

Auf Grund der zahlreichen Anfragen und sich häufender Vorfälle weist das Ordnungsamt der Stadt Brandenburg an der Havel nochmals darauf hin, dass gemäß Landesimmissionsschutzgesetz das Verbrennen und Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist. Auf Antrag und nach eingehender Prüfung können durch das Ordnungsamt jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, zum Beispiel für die Traditions- oder Osterfeuer.

Generell verboten ist es, gärtnerische Abfälle jeglicher Art (Laub, nasses Gehölz, frischer Holzschnitt, pflanzliche Rückstände) oder behandeltes Holz zum Zwecke der Beseitigung zu verbrennen.

Kleine gelegentliche Feuerstätten, zum Beispiel bei privaten Feierlichkeiten, sind ohne Antrag erlaubt, wenn folgende Hinweise beachtet werden: Das Lagerfeuer darf den Umfang von einem Meter Durchmesser nicht überschreiten und die Flammen dürfen nicht höher als einen Meter schlagen. Zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen darf nur trockenes, naturbelassenes und abgelagertes Holz, Reisig oder Grillkohle verwendet werden.

Wer diesbezügliche Informationen benötigt oder Rückfragen hat, kann sich unter der Telefonnummer (03381) 58 32 03 an das Ordnungsamt wenden, wo gern Auskunft dazu gegeben wird.

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