Gewährung von Fahrcoupons

Pressearchiv - Meldung vom 22.12.2011

Pressemitteilung vom 22.12.2011

Seit 18.07.2011 besteht der Begleitservice für mobilitätseingeschränkte Menschen im öffentlichen Nahverkehr der Stadt Brandenburg an der Havel. Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel mit Beeinträchtigungen, die diesen Begleitservice nicht nutzen können, werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weiterhin Fahrcoupons in bekannter Höhe von monatlich 21 € bzw. 42 € für Bürgerinnen und Bürger, die im Außenbereich der Stadt wohnen, gewährt.

Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) sind und auf die kein PKW zugelassen ist.

Mindestens eines der folgenden Kriterien muss ebenfalls zutreffen:

  • Der/Die Antragsteller/in ist nicht in der Lage, den Begleitdienst zu nutzen, da die Haltestelle des ÖPNV von ihm/ihr nicht innerhalb von 15 Minuten mit Hilfe des Begleitdienstes erreicht werden kann.
  • Der/Die Antragsteller/in ist nicht im Besitz eines Rollstuhles und kann aufgrund von Störungen am Bewegungsapparat den Begleitdienst nicht nutzen.
  • Der/Die Antragsteller/in ist nicht in der Lage, seine/ihre Wohnung selbstständig zu verlassen, dass heißt, die Beförderung war bisher nur durch einen Sonderfahrdienst wie zum Beispiel DRK, Johanniter u.a. möglich.
  • Der/Die Antragsteller/in ist auf Grund von schweren Herzproblemen nicht in der Lage, den Weg zur Haltestelle zu laufen (dazu muss der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vorgelegt werden).
  • Der/Die Antragsteller/in ist aufgrund von schweren Atemwegserkrankungen (Sauerstoffgerät) nicht in der Lage, den Weg zur Haltestelle zu laufen (dazu muss der Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vorgelegt werden).
  • Personen, denen aus anderen Behinderungsgründen (z.B. Klaustrophobie oder auf Grund äußerer Erscheinungsbilder) nicht zuzumuten ist, im öffentlichen Personennahverkehr befördert zu werden. In diesem Fall muss eine amtsärztliche Stellungnahme vorliegen.


Bei Krankheit des Fahrzeugführers oder Ausfall des Fahrzeuges können außergewöhnlich gehbehinderte Menschen, die im Besitz eines mit öffentlichen Mitteln geförderten PWK sind, für einen befristeten Zeitraum den Anspruch auf Fahrcoupons geltend machen. Geeignete Nachweise sind vorzulegen.

Für 2012 kann ab 2. Januar der Antrag für die Gewährung von Fahrcoupons in der Behindertenberatung der Fachgruppe Gesundheit, Klosterstr. 14, Zimmer B005 - B007 zu den gewohnten Sprechzeiten gestellt werden.

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