Ladenschlussgesetz ist nicht außer Kraft gesetzt

Pressearchiv - Meldung vom 22.02.2006

Pressemitteilung vom 22.02.2006

Auf Grund vermehrter Anfragen zu den Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen weist das Ordnungsamt darauf hin, dass die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Samstagen generell bis 20:00 Uhr freigegeben sind.

Für das Öffnen der Läden an Sonntagen wurde durch den Gesetzgeber keine derartige allgemeinverbindliche Regelung getroffen, so dass die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nach wie vor geschlossen bleiben müssen.

Die bisherigen Ausnahmeregelungen für das Öffnen der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen für frische Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen bleiben weiterhin bestehen.

Die Ausnahmeregelungen anlässlich des Rolandfestes im Mai, des Havelfestes im Juni, des Stadtfestes im August/September sowie des fischerjacobi im Juni haben ebenfalls Bestand.

Weiterhin dürfen vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres Verkaufsstellen in der Stadt Brandenburg an der Havel in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr für den Verkauf von: Badegegenständen, Devotionalien, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch- und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie für Waren, die für den Ort typisch sind (wie z. B. Angelgeräte) geöffnet haben.

Im öffentlichen Interesse können auch Ausnahmen gemäß § 23 des Landesschlussgesetzes erlassen werden, sofern diese dringend notwendig sind.

Entgegen anders lautender Presseveröffentlichungen ist das Ladenschlussgesetz nicht außer Kraft gesetzt.

Über die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen aus Anlass der Fußballweltmeisterschaft sollen von den Landesbehörden entsprechende Regelungen getroffen werden. Das Ordnungsamt wird diese Informationen zeitnah bekannt geben und ggf. deren Umsetzung veranlassen.

Interessantes