Lager-Feuer in der freien Landschaft nicht erlaubt

Pressearchiv - Meldung vom 27.05.2010

Pressemitteilung vom 27.05.2010

Der Naturschutzbeirat stellte auf seiner Kontrollfahrt am vergangenen Pfingstwochenende 8 Lagerfeuer fest, die rund um den Breitlingsee an den Gewässerufern angezündet worden waren. Das Entzünden von Lagerfeuern an Gewässerufern ist nach Naturschutzrecht nicht erlaubt.

Lagerfeuerplätze existieren im Seenrevier lediglich auf den genehmigten Campingplätzen. Nur auf privaten Gartengrundstücken ist das Feuer machen in sehr begrenztem Umfang zulässig, dabei dürfen weder Nachbarn stundenlang belästigt noch die Umwelt durch Rauch und Funkenflug gefährdet werden.

Da der gesamte Breitlingssee und der Plauer See zum Landschaftsschutzgebiet Brandenburger Wald- und Seengebiet zählt, sind hier grundsätzlich keine Lagerfeuer an den Ufern zulässig. Lagerfeuer, die in einem Abstand von weniger als 50 m zum Waldrand entzündet werden, sind außerdem nach Waldgesetz aufgrund der hohen Waldbrandgefahr verboten.

Werden Lagerfeuer bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt, so ist mit einem Bußgeld in Höhe zwischen 50 - 200 € zu rechnen. Bei hoher Waldbrandwarnstufe muss auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes mit höheren Bußgeldern der unteren Forstbehörde gerechnet werden.

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