Die Sonder-AfA für Baudenkmale ermöglicht es Eigentümern, die Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre hinweg steuerlich geltend zu machen und so ihre Steuerschuld zu senken.
Die Denkmalschutzbehörde möchte alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmalen darauf aufmerksam machen, dass die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes aktualisiert wurden und im Amtsblatt des Landes Brandenburg, Nummer 6 vom 18. Februar 2026 veröffentlicht wurden.
In diesem Zusammenhang weist die Denkmalschutzbehörde vorsorglich auf die grundlegenden Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen hin. Insbesondere müssen die bescheinigungsfähigen Maßnahmen vor Beginn zwingend im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder Baugenehmigungsverfahrens mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein. Anderenfalls entfällt eine steuerliche Berücksichtigung.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung.













