Öffentliche Bekanntmachung entsprechend der Umgangsverordnung des Landes sowie Allgemeinverfügung zur Ausweisung weiterer Bereiche mit Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Pressemitteilung vom 23.10.2020

Ausweisung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf denen auch im Freien eine Maskenpflicht besteht
Ausweisung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf denen auch im Freien eine Maskenpflicht besteht
Thema:
Corona

Im heute veröffentlichten Amtsblatt Nummer 25/2020 wird entsprechend der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus (SARS-CoV-2-UmgV) des Landes Brandenburg die Überschreitung der Inzidenzwerte von 35 bzw. 50 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus wird eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 nach §14 Absatz 2 SARS-CoV-2-UmgV erlassen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnet, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 4. November 2020.

Die daraus resultierenden Regelungen lauten kurzgefasst:

  • Pflicht zum Tragen einer Nasen-Mund-Bedeckung im ÖPNV, im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen, in Krankenhäusern und Altenheimen, auf Schulfluren, in Gaststätten, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Personenaufzügen und im Freien auf folgenden Straßen (siehe auch Grafik anbei):
    • Hauptstraße einschließlich Jahrtausendbrücke
    • Molkenmarkt bis auf Höhe Kleine Münzenstraße
    • Neustädtischer Markt bis zur Einmündung Molkenmarkt
    • Sankt-Annen-Straße von der Straße Neustädtischer Markt bis einschließlich der Einmündung Deutsches Dorf
    • Steinstraße
  • Privatfeiern dürfen in Privaträumen mit max. 10 Personen aus zwei Hausständen und im öffentlichen Raum mit maximal 10 Personen stattfinden. Bei Teilnahme von 6 und mehr haushaltsfremden Personen besteht eine Anzeigepflicht drei Tage im Voraus beim Gesundheitsamt.
  • In Gaststätten gilt weiterhin das Abstandsgebot, die Einhaltung der Zutrittsregelungen, regelmäßige Lüftungen, Erfassung der Gästedaten und zusätzlich ein Alkoholausschankverbot ab 23 Uhr.
  • Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur mit entsprechendem Hygienekonzept und mit einer Begrenzung von maximal 150 Gästen im Freien bzw. maximal 100 Gästen in geschlossenen Räumen stattfinden.

Die vollständigen Verordnungen des Landes und die Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg finden Sie unter www.stadt-brandenburg.de/coronavirus.

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